Der Gemeinderat hat bereits am 28. April 2026 über den Verkauf der Immobilie in der Hebelstraße 13 diskutiert, mit dem Ziel bis Sommer 2026 zu einer Einigung zu kommen. Das scheint nun geglückt. Das Gebäude soll für rund 1,9 Millionen Euro an das Studierendenwerk Karlsruhe verkauft werden. Der Gemeinderat wird am 28. Juli 2026 über den Verkauf entscheiden.

Hebelstraße 13 in Karlsruhe. (Archivbild)

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Hebelstraße 13 in Karlsruhe. (Archivbild)
Foto: Thomas Riedel

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Hebelstraße 13 in Karlsruhe. (Archivbild)
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Studierendenwerk schafft Wohnraum in der Hebelstraße

Das Studienwerk plant, in der Hebelstraße künftig bezahlbaren Wohnraum für mehr als Studenten in Karlsruhe zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Außerdem bleibe das aktuelle Mietverhältnis für das im Erdgeschoss befindliche Ladengeschäft bestehen.

Der zwischen der Stadt und dem Studierendenwerk im Rahmen der Verhandlungen vereinbarte Kaufpreis für die Immobilie Hebelstraße 13 beträgt 1.860.000,00 Euro. Zur Förderung der Nutzung für studentische Wohnzwecke wird ein Kaufpreisabschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bodenwert (nicht Gebäudewert) gewährt.

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Foto: Thomas Riedel

Stadt gibt Rabatt, wenn diese Vorraussetzung gewährleistet sind

Der Kaufpreisabschlag fist dabei an die nachfolgenden Voraussetzungen gekoppelt:

  • Vorlage einer Bescheinigung, dass der Betreiber gemeinnützig ist (§§51 ff AO)
  • Vorlage eines Betriebskonzepts, welches Gegenstand der Baugenehmigung ist
  • Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung jedes Bewohners
  • Vorlage einer BAföG-Bescheinigung, eines Wohngeldbescheides oder einer Einkommensbescheinigung jedes Bewohners. Max. Einkommen: jeweils gültiger BAföG-Höchstsatz + 10% (derzeit: ca. 1.091 €/Monat)
  • Mietpreisbindung: Miete analog Studierendenwerk bei Vergleichbarkeit Baujahr und Gebäudeausstattung
  • Jährliche Bescheinigung des Betreibers, dass die o.g. Voraussetzungen vorliegen
  • Bei Verstoß: Rückzahlung des anteiligen Abschlagsbetrags

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Damit ergebe sich ein Kaufpreis von 1.644.600,00 Euro.

Zur Absicherung des gewährten Kaufpreisabschlags von 30 Prozent und der damit verbundenen Einhaltung der Voraussetzungen auf Dauer lässt die Stadt eine sogenannte Grundschuld im Grundbuch eintragen. Das bedeutet: Wenn das Grundstück/Gebäude jedes Jahr wie vorgesehen genutzt wird, muss man der Stadt immer weniger zurückzahlen: Der Rückzahlungsbetrag sinkt jedes Jahr um 1/15 der Förderung. Nach 15 Jahren muss gar nichts mehr zurückgezahlt werden.

Kaufvertrag sichert Vorkaufsrecht für die Stadt

Zudem sollen im Kaufvertrag diese Rechte für die Stadt festgehalten werden:

  • Vorkaufsrecht: Wenn die Immobilie verkauft werden soll, darf die Stadt sie zuerst kaufen. Das gilt bei jedem Verkauf.
  • Zustimmungspflicht: Ein Verkauf ist nur möglich, wenn die Stadt zustimmt.
  • Mietvertrag: Das Studierendenwerk übernimmt den bestehenden Mietvertrag.
  • Für das Grundstück soll kein Erbbaurecht vergeben werden.