Fast drei Jahre nach der hitzigen Debatte um das sogenannte Heizungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden. Der Zweite Senat wies die Organklage des Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann am 23. Juli als unzulässig zurück. Heilmann hatte kritisiert, dass das Gesetzgebungsverfahren zur zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes seine Rechte als Abgeordneter verletzt habe, unter anderem weil die damalige Bundesregierung unter Olaf Scholz (SPD) einen aus seiner Sicht veralteten Gesetzentwurf eingebracht und der Bundestag die abschließenden Lesungen zu kurzfristig angesetzt habe.
Streit um das Tempo der Heizungsgesetz-Gesetzgebung
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, wie viel Zeit der Bundestag den Abgeordneten für die Beratung eines komplexen Gesetzes einräumen muss. Heilmann bemängelte, dass zwischen der Übermittlung der entscheidenden Änderungsanträge am 4. Juli 2023 und der abschließenden Ausschussberatung am 5. Juli 2023 nur rund 14 Stunden lagen. Auch die Sachverständigen hätten sich nur auf Basis unfertiger Unterlagen vorbereiten können, und die „Leitplanken“ der Koalitionsfraktionen seien zu vage gewesen, um als taugliche Beratungsgrundlage zu dienen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation dem Urteil zufolge nicht. Schon die Formulierungshilfe, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 30. Juni 2023 vorlegte, enthielt demnach alle Informationen, die Abgeordnete für ihre Meinungsbildung brauchten. Die späteren Änderungsanträge unterschieden sich davon nur in redaktionellen Details.
Der Senat betonte zudem, dass der Regierungsentwurf vom Mai 2023 keineswegs ein bloßer „Platzhalter“ war, sondern von Anfang an eine geeignete Grundlage für die Diskussion bot, auf der die späteren Änderungen aufbauen konnten. Daraus lässt sich ableiten, dass Karlsruhe der Praxis, Gesetzentwürfe während der Beratung noch grundlegend zu verändern, keine engen verfassungsrechtlichen Grenzen setzt, solange alle Abgeordneten gleichermaßen Zugang zu den jeweils aktuellen Unterlagen erhalten.
Grundsätzliche Aussagen zu Abgeordnetenrechten
Über den konkreten Fall hinaus stellt das Urteil klar, welche Rechte Abgeordnete im Gesetzgebungsverfahren aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ziehen können. Ihnen steht demnach nicht nur das Stimmrecht zu, sondern auch ein Beratungsrecht. Sie müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können, und dafür brauchen sie die entsprechenden Informationen.
Gleichzeitig macht der Senat deutlich, dass daraus kein Recht auf öffentliche Anhörungen folgt und das Grundgesetz keine Mindestfristen für Gesetzesberatungen vorgibt. Der Bundestag regelt das innerparlamentarische Verfahren autonom. Erst wenn die Verfahrensgestaltung ihren eigentlichen Zweck komplett verfehlt, die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen, greift eine verfassungsgerichtliche Kontrolle, etwa wenn ein Gesetz missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird oder keine gemeinsame Diskussionsgrundlage existiert. Beim Heizungsgesetz sah der Senat diese Schwelle nicht überschritten.
Diese Unterscheidung dürfte auch künftige Eilverfahren beeinflussen. Bereits am 5. Juli 2023 hatte derselbe Senat per einstweiliger Anordnung untersagt, die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs noch in derselben Sitzungswoche durchzuführen. Diese Eilentscheidung sorgte damals für erhebliches Aufsehen, denn sie verzögerte die ursprünglich für Juli 2023 geplante Verabschiedung des Heizungsgesetzes und zwang die Bundesregierung, den Gesetzentwurf erst nach der Sommerpause im September 2023 endgültig zu beschließen.
Topaktuell
Warum die Klage in der Hauptsache scheiterte
Der entscheidende Unterschied zwischen Eil- und Hauptsacheverfahren liegt laut Gericht im Maßstab der Darlegungslast. Für eine einstweilige Anordnung reicht die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus. Im Hauptsacheverfahren muss der Kläger dagegen substantiiert darlegen, dass der Bundestag tatsächlich Abgeordnetenrechte verletzt hat. Diese Hürde nahm Heilmanns Vorbringen dem Urteil zufolge nicht.
Der Senat verwies unter anderem darauf, dass sich die von Heilmann behaupteten „mindestens 30 Änderungen“ zwischen Formulierungshilfe und Änderungsantrag in der Substanz auf lediglich drei redaktionelle Anpassungen reduzierten, etwa an § 71k Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz und § 559e Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Auch den Vorwurf, die Koalitionsfraktionen hätten die Kommunikation verweigert oder Informationen gezielt vorenthalten, stufte das Gericht als bloße Mutmaßung ohne belastbare tatsächliche Grundlage ein.
Das Heizungsgesetz selbst bleibt von dem Urteil unberührt. Der Bundestag hatte es am 8. September 2023 verabschiedet, am 19. Oktober 2023 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Entscheidung aus Karlsruhe erging laut Bundesverfassungsgericht einstimmig.
Praktische Auswirkungen dürfte das Urteil ohnehin kaum noch entfalten, denn das ursprüngliche Gebäudeenergiegesetz steht bereits vor der Ablösung. Der Bundestag beschloss am 10. Juli das Gebäudemodernisierungsgesetz, das den bisherigen Titel des GEG ersetzt und laut Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD umsetzt.
Quellen: Bundesverfassungsgericht – Urteil vom Juli 2026 – 2 BvE 4/23; Gesetze im Internet
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