Wer in den Urlaub fährt, der möchte sich entspannen – und das möglichst schon ab Tag eins. Läuft bei der Anreise allerdings etwas schief, kann die Urlaubsfreude zunächst mal auf der Strecke bleiben. Zum Beispiel, wenn der Flieger deutlich später am Zielort ankommt, als geplant.

Das war bei einem Flug im Januar 2025 geschehen, der Teilnehmer einer Pauschalreise von Düsseldorf nach Punta Cuna in die Dominikanische Republik brachte. Doch statt wie angekündigt um 17.05 Uhr Ortszeit zu landen, kam der Flieger erst um kurz vor Mitternacht an. Unter anderem für diese Verspätung forderte ein Ehepaar den Reisepreis anteilig vom Veranstalter zurück. Das lehnte dieser allerdings mit der Begründung ab, es habe sich bei der Verzögerung um eine „hinzunehmende Flugzeitenänderung“ gehandelt.

Das Paar klagte, womit der Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf landete. Zuständig ist in einem solchen Fall das Gericht, in dessen Bezirk der Startflughafen liegt. Das Urteil (AZ 37 C 260/25), dass ein Düsseldorfer Richter schließlich im Februar fällte, hielt allerdings eine Überraschung bereit, die auch für andere Reisende interessant sein könnte. So folgte das Gericht nicht nur der gängigen Rechtsprechung, dass eine verspätete Ankunft von mehr als vier Stunden als so gravierend gilt, dass sie von Reisenden durchaus nicht mehr als „Unannehmlichkeit“ hingenommen und zu einer teilweisen Minderung des Reisepreises berechtigt. In dem Fall erweiterten die Richter den Anspruch sogar noch auf den Folgetag.

„Die Verspätung der Ankunft in die Nachtstunden hinein beeinträchtigt den Schlaf und damit den Erholungswert des nächstfolgenden Reisetages“, heißt es in dem Urteil. Das Gericht argumentierte dabei, dass durch das „gebotene erhebliche Hineinschlafen in den Folgetag“ ein Drittel des zweiten Reisetages für „übliche Reiseunternehmungen“ weggefallen sei. Entsprechend sei also nicht nur die Zeit der Verspätung über den Vier-Stunden-Rahmen hinaus zu entschädigen, sondern auch für ein Drittel des Folgetages.

Heruntergerechnet auf den Tagespreis der Pauschalreise kam das Gericht dabei auf einen Gesamtanspruch von rund 185 Euro, gezahlt hatte der Reiseveranstalter bereits 30 Euro. Einen weitergehenden Anspruch auf Entschädigung „wegen entgangener Urlaubsfreude“, wie es das Paar in seiner Klage gefordert hatte, hielt das Gericht allerdings für unzulässig. Zwar sei der Erholungswert des Urlaubs am zweiten Reisetag durch die Anreise beeinträchtigt worden. Die restliche Reise sei es jedoch nicht gewesen.