Das Jugendschöffengericht hob den Haftbefehl gegen Abdul B. auf. Gerichtssprecherin Lisa Jani teilte dazu mit: „Das Gericht hob den bestehenden Haftbefehl auf, da die Untersuchungshaft vorrangig der Sicherung des Strafverfahrens dient und keine vorweggenommene Strafe darstellt.“
Wie die Staatsanwaltschaft dem rbb mitteilte, ging sie in Berufung wegen des Urteils – legte aber keine Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls ein. Grund sei gewesen, dass eine Beschwerde „nach unserer Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die gegen [B.] durch das Jugendschöffengericht verhängte Strafe war nicht so hoch, dass das Beschwerdegericht allein aus der Höhe der zu erwartenden (Rest-)Strafe auf eine nach wie vor bestehende Fluchtgefahr hätte schließen müssen. Letztlich verfügte der Verstorbene über einen festen Wohnsitz.“
Laut Staattsanwaltschaft hätte die Haftentlassung auch nicht mit anderen Rechtsbehelfen verhindert werden können. Und: „Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls wegen eines anderen Haftgrunds lagen nicht vor.“