Die Männer ließen es nicht auf sich beruhen. Ende 2020 beziehungsweise am 21. Juni 2022 reichten die beiden Individualbeschwerden beim EGMR ein. Am schriftlichen Verfahren beteiligten sich außerdem die Organisationen „Vegan Society“ und „Vegan Australia“ sowie das Forschungszentrum für Strafrecht der Freien Universität Brüssel als Drittparteien nach Art. 36 Abs. 2 EMRK.
Der EGMR setzte sich in diesen Verfahren erstmals mit der Frage auseinander, ob ein aus ethischer Überzeugung praktizierter Veganismus unter den Schutz des Art. 9 EMRK fällt – und beantwortete sie mit Ja. Dabei verwies das Gericht auf rechtsvergleichende Untersuchungen, wonach die Vertragsstaaten Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung ansehen. Die „veganen Überzeugungen der Beschwerdeführer“ seien außerdem ernsthaft und kohärent genug, um unter die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu fallen. Am Ende stand der Vorwurf im Raum, dass die Schweizer Behörden die Beschwerden nie ernst genommen hätten.
Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Nach Art. 43 Abs. 1 EMRK kann jede Partei innerhalb von drei Monaten die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.