Doch gerade nachts können Klimaanlagen für die Nachbarschaft als störende Lärmquelle eingestuft werden, da oftmals weniger andere Umgebungsgeräusche vorhanden sind. Gerichte achten daher bei dem nächtlichen Betrieb oftmals verschärft auf die Einhaltung der Nachtruhe.

Die Lautstärke wird dabei am sogenannten Immissionsort gemessen. Meist liegt er direkt vor dem Fenster des am stärksten betroffenen Schlafraums der Person, die sich über den Lärm beschwert.

Und: Die Genehmigung für den Einbau oder der Einbau der Klimaanlage allgemein stellt noch keinen Freifahrtschein dar. Wenn die Geräusche oder andere Emissionen zu stark sind, kann es sein, dass etwa die installierte Split-Klimaanlage wieder entfernt werden muss.

Das zeigen auch ältere gerichtliche Entscheidungen. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 28. März 2025 (V ZR 105/24), klargestellt, dass auch Betriebsemissionen trotz Genehmigung abgewehrt werden können, wenn sie die Zumutbarkeit überschreiten. Ebenfalls vom BGH stammt ein Urteil vom 10. Oktober 2025 (V ZR 41/24). Demnach muss ein Wohnungseigentümer seine ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft installierte Split-Klimaanlage wieder deinstallieren, außer der Einbau stellt keinen unerheblichen Nachteil für andere der Gemeinschaft dar.

Zu den erheblichen Nachteilen zählen etwa nächtliche Betriebsgeräusche. Sind sie zu laut, muss das Gerät wieder weg.

Das gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften

Wohnungseigentümer müssen sich an die Vorgaben halten, die in dem reformierten Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeführt sind. Dort heißt es, dass ein Wohnungseigentümer den Einbau einer Split-Klimaanlage von der Wohnungseigentümergemeinschaft vorab genehmigen lassen muss. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme. Wer hier eine Split-Klimaanlage installieren will, braucht demnach einen Beschluss der Gemeinschaft. Andernfalls kann ein Rückbau verlangt werden.

Aber: Auch mit Beschluss kann es sein, dass die Lärmbelästigung durch die Anlage als unzumutbar wahrgenommen wird und das Gerät entweder deinstalliert werden muss oder nur zu bestimmten Zeiten laufen darf. Darüber hinaus kann auch die Split-Klimaanlage das Erscheinungsbild des Gebäudes negativ beeinflussen, weswegen sie wieder demontiert werden muss.

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