In dem konkreten Fall hatte ein Gericht eine Erbin dazu verurteilt, Kontoauszüge aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers vorzulegen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft. Weil sie diese selbst nicht mehr hatte, bemühte sich die Frau bei dem entsprechenden Kreditinstitut um die Beschaffung der Unterlagen – ohne Erfolg. Das Institut informierte die Frau in einem Schreiben darüber, dass die Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge gemäß § 257 HGB nach zehn Jahren ende und diese darum nicht vollständig vorgelegt werden könnten. Die Pflichtteilsberechtigte forderte dennoch, der Erbin ein Zwangsgeld aufzuerlegen.