Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Das Landgericht untersagte daraufhin am 23.3.2026 auf Antrag des Soldaten die Veröf­fent­lichung der wahrheits­widrigen Einträge und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an. Da die drei Posts mit den untersagten Äußerungen und Bildern Anfang April noch nicht gelöscht worden waren, beantragte der Soldat die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Posts wurden nachfolgend – 15 bzw. 17 Tage nach Zustellung der Unter­las­sungs­ver­pflichtung – entfernt.

Das Landgericht verhängte gegen Meta ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 €. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde reduzierte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) das Ordnungsgeld auf 75.000 €. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschul­densgrad und die Gefährlichkeit der Verlet­zungs­handlung rechtfertigten nach Ansicht des Senats keine höhere Festsetzung. Das Verhalten von Meta sei hier – abweichend vom Landgericht – nicht als vorsätzlich zu werten. Es fehlten Anhaltspunkte, die die Annahme „eines generellen strukturellen Organi­sa­ti­o­ns­ver­schuldens und ein wissentlich und willentlich taktisch motiviertes Verhalten“ von Meta rechtfertigten. Insbesondere sei nicht die Annahme gerechtfertigt, dass „die Zahlung eines Ordnungsgeldes für die Antragsgegnerin finanziell weniger belastend sein könne, als ihre Strukturen anzupassen, dass die Löschung gerichtlich untersagter Inhalte umgehend implementiert wird“. Meta habe vielmehr branchenübliche Strukturen und Prozesse zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen dargelegt, auch wenn sie diese angesichts der Löschungsdauer von hier 15 bzw. 17 Tagen nur „dilatorisch genutzt hat“. Entgegen der Einordnung von Meta liege aber auch nicht nur leichte, sondern tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vor. Meta habe nicht erläutert, warum das Löschen so lange gedauert habe. Welche konkreten Maßnahmen, wann von ihr eingeleitet wurden, habe Meta nicht ausgeführt. Selbst wenn bei Meta keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache für die Unter­las­sungs­ver­fügung vorhanden gewesen sein sollten, wäre die Übersetzung mittels einer Überset­zungs­software binnen Sekunden möglich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass noch inhaltliche Fragen aufzubereiten gewesen wären.

Auch die Auswirkungen der verzögerten Entfernung rechtfertigten nicht die ursprüngliche Festsetzung auf 100.000,00 €. Die Posts seien mehrere Monate alt gewesen und durch Zeitablauf in der „timeline“ immer weiter nach unten gerutscht. Eine große Reichweite sei nicht mehr zu erwarten gewesen. Zudem führe die mediale Vorbe­rich­t­er­stattung zu einer Minderung der Intensität der Auswirkungen der Verzögerung. Kommerzielle Aspekte von Meta für das verzögerte Vorgehen seien nicht feststellbar. Die Anzahl der Verstöße sei schließlich auch geringer als vom Landgericht angenommen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)