Karlsruhe. Hat jemand im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit wie etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und daraufhin freiwillig an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass ein Bußgeldverfahren eingestellt wird. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az.: 2 ORBs 3700 SsRs 351/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall hatte ein Autofahrer im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nachträglich und aus freien Stücken an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen. Der Verteidiger des Mannes hatte bereits im Vorfeld schriftlich bei Gericht angefragt, ob die geplante Teilnahme an einer spezifischen Präventionsmaßnahme zu einer Einstellung des Verfahrens führen könne.