Das Bürgergeld wurde umfassend reformiert und zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgewandelt. Seit dem 1. Juli 2026 ist sie in Kraft. Die neue Grundsicherung macht unter anderem deutlich strengere Sanktionen für Empfängerinnen und Empfänger möglich. Sogar die vollständige Streichung der Leistung soll in gewissen Szenarien erfolgen. Doch ist das überhaupt rechtens? Wir haben einen Fachanwalt für Sozialrecht gefragt.
Neue Grundsicherung: Wann können Leistungen gestrichen werden?
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert, kann eine vollständige Streichung der Leistungen vorgenommen werden, wenn ein Meldeversäumnis vorliegt. Während nach zwei verpassten Terminen im Jobcenter laut BMAS die Geldleistung zunächst für einen Monat um 30 Prozent gekürzt wird, greift nach drei versäumten Terminen ein gestuftes Verfahren. In letzter Konsequenz kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld dann komplett entfallen – einschließlich der Kosten der Unterkunft.
Damit folgen bei der reformierten Grundsicherung härtere Konsequenzen als im früheren Bürgergeldsystem. Laut BMAS wurde zuvor bei einem Meldeversäumnis der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert.
Wie wird begründet, dass Leistungen komplett gestrichen werden können?
Hintergrund der verschärften Sanktion ist die gesetzliche Vermutung der Nicht-Erreichbarkeit, erklärt das BMAS. Dafür wurde im Rahmen der Änderungen des SGB II unter § 7 ein neuer Absatz 4 eingefügt, wie aus dem Bundesgesetzblatt hervorgeht. Demzufolge ist die Erreichbarkeit der Leistungsbeziehenden eine Voraussetzung für den Bezug der neuen Grundsicherung. Wer dreimal nacheinander nicht zu Terminen im Jobcenter erscheint, gilt als nicht erreichbar und erfüllt damit diese Voraussetzung nicht. In der Folge entfällt dadurch der Anspruch auf das Grundsicherungsgeld.
Man muss aber auch beachten: Nach drei versäumten Terminen werden nicht automatisch sofort sämtliche Leistungen eingestellt. Wie das BMAS darlegt, wird zunächst „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ nur der Regelbedarf nicht ausgezahlt. Andere Leistungen – insbesondere die Kosten der Unterkunft – laufen noch für einen Monat weiter. Weist die betroffene Person in diesem ersten Monat ihre Erreichbarkeit nach, etwa durch persönliches Erscheinen im Jobcenter, gilt sie rückwirkend als durchgehend erreichbar. Der Regelbedarf wird dann wieder gewährt, allerdings um 30 Prozent gekürzt.
Zudem gilt, dass Betroffene zunächst angehört werden sollen, bevor ein drittes Meldeversäumnis in Folge geprüft wird. In dem Gespräch können sie ihre Gründe schildern und auf besondere Umstände hinweisen. Sanktionen greifen zudem nicht, wenn ein wichtiger Grund für das Versäumnis vorlag – etwa gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe – oder wenn ein Härtefall, etwa eine psychische Erkrankung, gegeben ist.
Warum war der Entzug aller Leistungen bisher verfassungswidrig? Das sagte das Bundesverfassungsgericht
Die grundsätzliche Möglichkeit, dass alle Leistungen vollständig gestrichen werden, scheint nach Aussage des BMAS also gegeben. Doch die Frage bleibt: Ist das nicht verfassungswidrig? Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2019, als die Sozialleistung noch Arbeitslosengeld II hieß, auch bekannt als Hartz IV, sind „Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten teilweise verfassungswidrig“. Grundsätzlich dürfe der Staat von Leistungsbeziehenden zumutbare Mitwirkung verlangen und Pflichtverstöße auch sanktionieren. Eine Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs hielt das Gericht im Kern für zulässig – allerdings nur, wenn in besonderen Härtefällen von der Sanktion abgesehen werden kann und Betroffene die Leistung durch Nachholen der Mitwirkung schneller zurückerhalten können.
Verfassungswidrig seien dagegen höhere Kürzungen über 30 Prozent hinaus, insbesondere der vollständige Leistungsentzug. Die Anforderungen an die „Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen“ würden sich demnach aus der „grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ ergeben.
Neue Grundsicherung: Dürfen Leistungen jetzt komplett gestrichen werden?
Wir haben Thomas Franz, Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Sozialrecht, nach seiner Einschätzung gefragt. Ihm zufolge umgeht die neue Grundsicherung die bisherige Linie des Bundessozialgerichts (BSG) und die Sanktionslogik. So habe die Rechtsprechung im Arbeitsförderungsrecht in der Vergangenheit betont, dass mehrfaches Meldeversäumnis nicht automatisch die Verfügbarkeit entfallen lässt (BSG, 14.05.2014 – B 11 AL 8/13 R, Rn. 16): „Ein dreimaliges Meldeversäumnis begründet nicht ipso jure, dass die Verfügbarkeit … entfällt.“ Außerdem gab es im SGB II schon Rechtsprechung zur „Einladungsdichte“ (BSG, 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R, Rn. 49–51), die verlangt, dass Behörden ihr Ermessen reflektieren und nicht einfach mechanisch immer neue identische Einladungen verschicken.
Das BVerfG-Sanktionsurteil ist laut Franz bei der neuen Grundsicherung zwar nicht unmittelbar zu beachten, weil der Gesetzgeber hier nicht „mindert“, sondern den Anspruch über „Nicht-Erreichbarkeit“ entfallen lässt. Aber der Sozialrechtler argumentiert, der Gesetzgeber nutze eine gesetzliche Fiktion, um denselben Effekt zu erreichen: vollständiger Leistungswegfall – und genau das ist beim Existenzminimum verfassungsrechtlich besonders sensibel.
Zudem sieht er einen Widerspruch zum gesetzlichen Begriff von „erreichbar“: Nach § 7b Abs. 1 SGB II ist erreichbar, wer
- im Nahbereich des Jobcenters ist und
- werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen kann.
Daraus folge gerade keine Pflicht, auf jede Mitteilung tatsächlich zu reagieren. Wer im Nahbereich lebt, aber Termine schwänzt, wäre nach dieser Definition eigentlich weiter „erreichbar“ – es wäre dann ein Meldeversäumnis nach § 32 SGB II und würde grundsätzlich „nur“ zu einer begrenzten Leistungsminderung führen, nicht zum Anspruchswegfall.
Im Sanktionssystem sind Kürzungen normalerweise gedeckelt: Wer Pflichten verletzt oder Termine verpasst, muss in der Regel „nur“ mit einer begrenzten Kürzung rechnen. Die neue Regel unter § 7b Abs. 4 SGB II dreht das nach Ansicht des Sozialrechtlers an einer Stelle um: Ausgerechnet, wer mehrfach hintereinander nicht zu Meldeterminen erscheint, kann zeitweise komplett aus dem Leistungsbezug fallen – während andere, teils ähnlich schwere Pflichtverstöße – etwa wiederholt keine Bewerbungen nachweisen – nicht zum Totalverlust führen. Für diese unterschiedliche Behandlung sieht Franz keinen sachlich überzeugenden Grund – und spricht deshalb von einem Bruch in der Logik des Systems.
Zwar kann man die Nicht-Erreichbarkeit durch persönliche Meldung beim Jobcenter beseitigen. Der Sozialrechtler zweifelt aber, ob das immer zumutbar oder realistisch ist – etwa für psychisch Erkrankte oder Menschen mit Sprachbarrieren.
Als zusätzlichen Punkt kritisiert Franz, dass die Jobcenter Pflichten für die Leistungsempfänger sogar ohne Kommunikation festsetzen können: Er verweist darauf, dass Jobcenter laut § 15a Abs. 1 SGB II nach einem Meldeversäumnis Pflichten auch per Verwaltungsakt vorgeben können. Wenn Integration beziehungsweise Verpflichtungen also notfalls auch ohne persönliche Kommunikation funktionieren sollen, werde die gesetzliche Begründung als Rechtfertigung für den Totalausschluss durch Terminversäumnisse fraglicher. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3541) heißt es nämlich: „Die Kommunikation zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcenter ist jedoch die Grundlage für einen erfolgreichen Integrations- und Beratungsprozess und auch für den Leistungsbezug.“
Zusammengefasst hält der Sozialrechtler die Neuregelung für verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, weil sie über eine Fiktion einen kompletten Leistungswegfall ermöglicht, obwohl das Sanktionssystem eigentlich begrenzt ist. Er legt die Vermutung nahe, die Regelung könne auch dazu dienen, Jobcenter zu entlasten und Kosten zu sparen.
Kritik: Welche Folgen könnte die Streichung aller Leistungen für Empfänger haben?
Schon vor der Einführung der neuen Grundsicherung war die geplante Verschärfung umstritten. So warnte die Gewerkschaft Verdi im November 2025, „überzogene Mitwirkungspflichten und Sanktionen“ hätten kaum positive Effekte auf den Arbeitsmarkt, könnten aber ohnehin Benachteiligte „in die Verelendung“ drängen. Besonders drastisch seien die Folgen, wenn Betroffene als „nicht erreichbar“ gelten: Dann entfielen Regelleistung, Mietzahlungen und Krankenversicherungsschutz. Die vollständige Streichung der Unterkunftskosten könne Menschen zudem direkt in die Wohnungslosigkeit treiben.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat untersucht, ob härtere Sanktionen die Vermittlungschancen tatsächlich erhöhen. Das Ergebnis: Sanktionen können zwar helfen, einzelne Leistungsberechtigte überhaupt zu kontaktieren, gehen aber häufig mit unerwünschten Nebenwirkungen einher. Genannt werden etwa Vertrauensverlust, ein erhöhtes Risiko für Wohnungsverlust und zusätzliche psychische Belastungen.
Ob das Bundesverfassungsgericht die neuen Regeln und eine vollständige Leistungsstreichung noch einmal prüfen wird, ist offen. Rechtsanwalt Thomas Franz erklärt dazu, dass „eine Verfassungsbeschwerde erst in Betracht kommt, wenn der Instanzenzug (Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht) erfolglos durchlaufen wurde, weshalb es Jahre dauern kann, bis das BVerfG überhaupt Gelegenheit erhält, über die Neuregelungen zu entscheiden“. Vorrangig dürfte es vermehrt zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes kommen, sodass die Beendigung des Leistungsbezuges weitestgehend im Eilverfahren geklärt werden könnte.
Klar ist bis dahin: Grundsicherungsleistungen gibt es nur, wenn Leistungsbeziehende für das Jobcenter erreichbar sind – wer als nicht erreichbar gilt, verliert den Anspruch.