Aktuelles Urteil
Stadt verbietet Blumendeko
05.09.2026 – 10:55 UhrLesedauer: 2 Min.
Blühende Hornveilchen (Viola cornuta) (Symbolbild): Blumen locken Bienen und andere Insekten an. (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/Torsten Krüger/imago)
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Seit 20 Jahren standen die Blumenkübel unbehelligt auf dem Gehweg. Dann forderte die Stadt ihre Entfernung – mit Erfolg.
Ein Hauseingang soll einladend und freundlich wirken. Ohne Vorgarten ist dies meist schwierig, weshalb Hausbewohner gerne Pflanzenkübel neben die Eingangstür stellen. Doch nicht jeder freut sich über die Blümchen, wie ein aktueller Fall zeigt.
Darum ging es in dem Fall
In dem konkreten Fall hatte eine Anwohnerin in der Stadt Mülheim an der Ruhr Blumenkübel vor ihr Haus auf den Gehweg gestellt. Damit wollte sie nach eigenen Angaben das Erscheinungsbild des Hauses verbessern. Doch die Ordnungsbehörde der Stadt störte sich an dieser Dekoration. Weil die Blumenkübel die Passanten auf dem Gehweg beeinträchtigen könnten, forderte sie die Frau auf, die Kübel zu entfernen. Diese wollte das nicht hinnehmen – zumal die Kübel dort seit 20 Jahren standen, ohne dass es je zu einer Beanstandung kam. Die Frau ließ sich das Verbot der Stadt nicht gefallen. Sie stellte einen Eilantrag gegen die Beseitigungsverfügung der Stadt. Der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
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So urteilten die Richter
Die dortigen Richter gaben der Stadt Mülheim an der Ruhr recht (Beschluss vom 5. Juni 2026 – 6 L 716/26). Sie erklärten, dass es sich bei den Blumenkübeln um eine Sondernutzung handelt, die erlaubnispflichtig ist. Der Grund: Bei einer Straße handelt es sich um einen Ort, der dem Gemeingebrauch dient – auf ihr werde gelaufen oder gefahren, kommuniziert oder Kontakt mit anderen aufgenommen, heißt es. Zwar dürfen Anwohner an Gehwegen diesen für bestimmte Zwecke kurzzeitig auch anders nutzen, aber das dauerhafte Aufstellen von Blumenkübeln oder Blumenschmuck allgemein fiele nicht hierunter, so die Richter. Um welche Ausnahmen es sich handelt, teilten die Richter nicht mit.
Das Argument, dass die Kübel bereits seit 20 Jahren auf dem Gehweg gestanden haben, ließen die Richter nicht gelten. Schließlich fehlte von vorneherein die entsprechende Genehmigung („formelle Illegalität“).
Das Gericht erklärte, dass die Blumenkübel die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Gehweg gefährden. Fußgänger könnten diesen Verkehrsraum aufgrund der Barriere nicht mehr ungehindert nutzen. Vor allem für Menschen mit Sehbehinderung stelle dies eine potenzielle Gefahr dar. Nur weil gegebenenfalls bislang nichts passiert sei, heiße das nicht, dass auch in Zukunft nichts passiere, so die Richter. Die Klage wurde abgewiesen.
Anwohnerin legte Beschwerde ein
Da die Anwohnerin dies nicht hinnehmen wollte, legte sie Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster ein. Doch auch hier blieb die Betroffene erfolglos. Das Gericht betonte ebenfalls, die Blumendeko müsse zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weichen. (Beschluss vom 4. September 2026 – 11 B 658/26). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
