Zu Unrecht ist ein Grundschüler aus Wuppertal aufgrund seiner Herzerkrankung von der Teilnahme an einer Klassenfahrt ausgeschlossen worden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am Mittwoch entschieden (Aktenzeichen: 18 L 2138/26) und damit dem Eilantrag des Kindes stattgegeben.

Die Grundschule hatte den Neunjährigen durch einen Bescheid vom 5. Mai von der mehrtägigen Klassenfahrt ausgeschlossen. Die Schule ging davon aus, dass die Teilnahme wegen seines Herzleidens aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht verantwortbar sei. Die erforderliche Aufsicht könnte während der Klassenfahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden, hieß es vonseiten der Schule. Der Schüler erhob daraufhin Klage gegen den Bescheid und den nachgehenden Widerspruchsbescheid des Schulamtes für die Stadt Wuppertal, die aufschiebende Wirkung der Klage war vonseiten der Schule jedoch missachtet worden, sodass die 18. Kammer die Schule dann im Eilverfahren verpflichtet hat, die Teilnahme des Kindes an der Fahrt zu ermöglichen.

Hürden für Ausschluss von Klassenfahrt sind sehr hoch

Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen sind grundsätzlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten sowohl berechtigt als auch verpflichtet, so die Begründung der Kammer. Klassenfahrten seien Bestandteil schulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördern soziale Integration, die Stärkung der Klassengemeinschaft sowie die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler und dienen der Teilhabe am schulischen Gemeinschaftsleben. Nur im Einzelfall bei schulischem Fehlverhalten oder bei einer ausgehenden konkreten Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit für sich oder andere Schüler könne das Recht auf eine Teilnahme beschränkt werden. Auf bloße schulorganisatorische Gründe dürfe die Schule einen Ausschluss von der Klassenfahrt nicht stützen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt sind laut Gericht nicht gegeben. Auf Grundlage der vorgelegten Einschätzungen der Fachärzte des Kindes seien keine greifbaren Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung seiner Gesundheit während oder infolge der bevorstehenden Klassenfahrt ersichtlich. Nur die Einnahme von Medikamenten müsste gewährleistet werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, darüber würde dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden. Red