
AUDIO: Nachrichten 10:00 Uhr – 08.09.2026 (4 Min)
Stand: 08.09.2026 14:42 Uhr
Einsatzkräfte der Polizei haben in einer Großaktion mehrere Objekte in Schleswig-Holstein durchsucht. Die beschuldigten Personen sollen kinderpornografische Inhalte besitzen oder weiter verbreitet haben.
Konkret wurden bei den Ermittlungen Wohnungen und Büros in Kiel, Rendsburg, Neumünster und in den Kreisen Rendsburg-Eckernförde und Plön durchsucht. Das hat die Polizei am Dienstag mitgeteilt. Hintergrund der Durchsuchungen in der vergangenen Woche waren Ermittlungen wegen des Verdachts des Umgangs mit kinderpornographischen Inhalten.
Beschuldigte im Alter zwischen 14 und 75 Jahren
Dabei vollstreckten Einsatzkräfte der Polizeidirektion Kiel insgesamt 17 Durchsuchungsbeschlüsse gegen Beschuldigte im Alter zwischen 14 und 75 Jahren. Alle beschuldigten Personen seien bei den Durchsuchungen angetroffen worden. Nach Angaben eines Polizeisprechers richten sich die Ermittlungen gegen Einzelpersonen und nicht gegen eine Gruppe.
Datenträger werden nun ausgewertet
In 16 Fällen geht es um den Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Darüber hinaus wird in einem weiteren Fall wegen des Verdachts des Umgangs mit jugendpornografischen Inhalten ermittelt. Die Beamten stellten Beweismittel, darunter diverse Datenträger, sicher, die nun ausgewertet werden müssen. Zu Festnahmen kam es in diesem Zusammenhang nicht, so die Polizei.
Schwierige Begriffe: Kinderpornografie und Missbrauch
- Kinderpornografische Inhalte sind die Darstellung einer sexuellen Handlung von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren oder die sexuell aufreizende Darstellung eines Kindes. Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer, oft schwerer sexueller Missbrauch zugrunde. Delikte zu diesem Straftatbestand werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis maximal zehn Jahren (§ 184b Absatz 1 StGB) bestraft. (Quelle: BKA)
- Der Besitz oder das Abrufen kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird nach § 184b Absatz 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (Quelle: Bundesamt für Justiz)
- Die Aufarbeitungskommission, die sexuellen Kindesmissbrauch in Deutschland unabhängig aufarbeitet, kritisiert die Bezeichnung: Kinderpornografie sei ein verharmlosender und ungenauer Begriff für Missbrauchsdarstellungen von Kindern auf Fotos, in Filmen und Texten. Der Begriff vermag darüber hinwegtäuschen, dass jede derartige Darstellung eine schwere Straftat ist, so die Kommission.
- Der Verein „Wendepunkt“ betont, dass bei der Herstellung von Pornografie die Teilnahme in der Regel freiwillig sei. Dafür könne bei Videos oder Fotos, auf denen sexuelle Handlungen mit Kindern gezeigt würden, nicht die Rede sein. Auch der Begriff „Missbrauch“ sei nicht angebracht – er schließe ein, dass es im Umkehrschluss so etwas wie einen zulässigen Gebrauch von Kindern geben könne. Stattdessen solle der Begriff „sexuelle Gewalt“ genutzt werden, weil sexuelle Handlungen mit Kindern nichts anderes seien.
- Die Polizei hingegen verwendet den Begriff „Kinderpornografie“ neben Formulierungen wie „Abbildungen von sexuellem Missbrauch von Kindern“ oder „Darstellung von sexueller Gewalt“, da der Begriff im Strafgesetzbuch als Tatbestand verankert ist. (Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes)