Als sichere Drittstaaten gelten in Deutschland Länder, die die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention einhalten. Dazu zählen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, die Schweiz und weitere Länder beziehungsweise Regionen.

Laut dem Dublin-Abkommen können Asylsuchende, die über einen solchen Drittstaat nach Deutschland eingereist sind, in diesen abgeschoben werden. Dieser Staat ist dann für das Asylverfahren zuständig. Für diese Dublin-Abschiebungen gibt es allerdings Fristen, nach denen die Drittstaaten nicht mehr zuständig sind.

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, Dublin-Verordnung von 2013