Noch hat der Stadtrat keinen Bebauungsplan für das Jahrtausendfeld beschlossen. Der soll die künftige Bebauung mit einem neuen Schulcampus für die Leipzig International School (LIS) regeln, den die Stadtbau AG dort bauen möchte. Aber im März reichte die Stadtbau AG dann doch die lang erwartete Bauvoranfrage ein. Und seitdem geht im Leipziger Westen wieder die Befürchtung um, dass die Schule viel zu groß dimensioniert wird und für öffentliche Freiräume dann doch wieder kein Platz ist. Also fragte Linke-Stadtrat Volker Külow mal lieber nach.

„Am 10. April 2025 fand in der Schaubühne Lindenfels ein sehr gut besuchter Dialog zum Jahrtausendfeld statt. Dabei stellten die Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Veranstaltung verschiedene Fragen zum derzeitigen Stand zum Verfahren am Jahrtausendfeld, deren Klärung im öffentlichen Interesse liegt“, leitete er seinen Fragenkatalog an die Verwaltung ein, in dem es im Grunde darum ging, ob nun alle Absprachen aus dem Dialogverfahren eingehalten werden oder das Baurecht nun alles wieder über den Haufen wirft.

Das Stadtplanungsamt bestätigte in der Antwort auf Külows Anfrage die Bauvoranfrage de Stadtbau AG: „Die Bauvoranfrage wurde am 26.03.2025 eingereicht.“

Für solche Bauvoranfragen gibt es gesetzliche Fristen. Die Stadt muss jetzt reagieren. Das bestätigte auch das Stadtplanungsamt: „Für die Bearbeitung von Bauvoranfragen hat der Gesetzgeber keine Fristen geregelt, jedoch strebt die Stadt Leipzig an, auch eingereichte Bauvoranfragen innerhalb der ansonsten für bauordnungsrechtliche Verfahren in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) verankerten Frist von 3 Monaten zu beantworten.“

Immer noch zu groß geplant?

Die Voranfrage beziehe sich auf den Neubau einer 6-zügigen Gemeinschaftsschule mit einer Sechs-Feld-Sporthalle, bestätigte das Stadtplanungsamt. Das ist noch die ursprünglich anvisierte Größe, die aus Sicht mehrerer Ratsfraktionen viel zu groß ist. Auch die Stadt sieht hier eher nur eine vierzügige Schule. Das beeinflusst natürlich die Masse des Baukörpers.

Die Konflikte um den Schulneubau sind also noch nicht wirklich beigelegt.

Und eigentlich soll das Bebauungsplanverfahren dafür sorgen, dass der Größe des geplanten Baukörpers Grenzen gesetzt werden. Also fragte Volker Külow: „Kann ein positiver Bescheid der Bauvoranfrage dazu führen, dass eine weitere Bearbeitung des Aufstellungsbeschlusses VII-DS-00375 nach § 13a BauGB hinfällig wird, insofern die Bauvoranfrage die Planungsziele aus dem Beschluss vermeintlich erfüllt?“

„Nein, das B-Planverfahren kann unverändert weitergeführt werden. Ein positives Prüfergebnis zu den gestellten Fragen im Bauvorbescheid kann nur erreicht werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass das beantragte Vorhaben gegen die Planungsziele verstößt“, antwortete das Stadtplanungsamt.

Da wird also noch einiges zur geplanten Schulgröße zu klären sein.

Was Külow zu der Frage veranlasste: „Wird in diesem Fall Baurecht nach § 34 BauGB angewandt?“

Kann der Investor also einfach bauen, was er in der Bauvoranfrage beantragt hat?

Doch an dieser Stelle greift das vom Stadtrat beschlossene Bebauungsplanverfahren, wie das Stadtplanungsamt feststellt: „Bis zur Beschlussfassung der B-Plansatzung bildet der § 34 BauGB die planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben auf dem Jahrtausendfelds, jedoch stets in Verbindung mit § 33 Abs. 1 BauGB. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Prüfung eines Vorhabens immer auch die im Aufstellungsbeschluss verankerten Planungsziele geprüft werden.“

Das heißt: Der Bauherr muss sich an die Vorgaben halten, die im Aufstellungsbeschluss für das B-Planverfahren gefasst wurden. Er kann nicht einfach bauen, wie er lustig ist.

Ein Verkehrskonzept fehlt auch noch

Logisch, dass Volker Külow trotzdem wissen wollte: „Stellt der Eigentümer Stadtbau AG einen positiven Bescheid der Bauvoranfrage zur Prämisse, um danach erst weitere Qualifizierungen in der Planung vorzunehmen? Falls ja, wie kann es einen positiven Bauvorbescheid geben, wenn ein dann noch zu erarbeitendes Verkehrskonzept ggf. eine Überlastung der örtlichen Verkehrsinfrastruktur feststellt?“

Eine gute Frage. Auch die Stadt selbst hat ja noch keine Vorstellungen für ein Verkehrskonzept. Die Straßenbahnlinie 14 in der jetzigen Form wird nicht ausreichen, um die Schülerströme zur neuen LIS aufzufangen.

„Ein positiver Bauvorbescheid ist die Grundlage, um das notwendige Mobilitätsgutachten, sowie darauf aufbauend die nächste Stufe des städtebaulichen Wettbewerbs, als Qualifizierung der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens finanzieren zu können“, antwortete das Stadtplanungsamt.

„In der vorliegenden Bauvoranfrage sind die Prüfkriterien ‚Erschließung und Rücksichtnahmegebot‘ ausdrücklich nicht Bestandteil, da es hierfür z.B. an den entsprechenden Gutachten mangelt. Daraus folgt, dass in weiteren Planungs- und Genehmigungsschritten trotz eines positiven Bauvorbescheides durch den Antragsteller der Nachweis zu führen ist, dass z.B. der mit dem Vorhaben verbundene Hol- und Bringeverkehr, die täglichen Anlieferungen etc., gebietsverträglich abgewickelt werden können.“

Das lässt noch etliche Diskussionen um das Bauvorhaben erwarten.

Fragen um GESA-Fläche weiter ungeklärt

Und ein wirklich ungeklärtes Problem ist die Fläche der ehemaligen Lackiererei, unter der das Erdreich möglicherweise stark kontaminiert ist. Diese GESA-Fläche soll eigentlich die Stadt bekommen. Aber wer kommt dann eigentlich für die Sanierung auf, wollte Külow wissen.

„Die Bauanfrage bezieht sich nicht auf die GESA-Fläche. Insoweit ist es für den Bauvorbescheid nicht relevant, wer für die Sanierung der Altlasten verantwortlich ist“, antwortete das Stadtplanungsamt. „Erst mit Überarbeitung der Ergebnisse des Dialogverfahrens wird sichtbar, ob ggf. abweichend zum Bauvorbescheid auch eine (teilweise) Inanspruchnahme der GESA-Fläche für den Schulneubau aus städtebaulichen, freiraumplanerischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist.“

Da sind einige Fragen, die die Verwaltung jetzt bei der Reaktion auf die Bauvoranfrage klären muss. Ganz zentral eben die Frage, wie groß das Schulgebäude tatsächlich werden soll und ob alle Absprachen aus dem Dialogverfahren auch eingehalten werden. Oder ob die Anfrage abschlägig beschieden werden muss, weil sie auch nicht den Vorgaben aus den Bebauungsplanverfahren entspricht.