„Man hat übersehen, dass es hier eine Wohnbebauung gibt“, vermutet Julian Schramm. Dabei habe er die Region schon vor rund eineinhalb Jahren darauf hingewiesen. Als vor den Pfingstferien die Pläne für Flächen für Windräder im Technischen Ausschuss von Leinfelden-Echterdingen erneut präsentiert wurden, waren die Windräder vor seiner Haustüre aber immer noch Teil des Plans. „Das sind 150 Meter. Aus meiner Sicht liegt da ein Fehler vor“, schätzt Schramm. Inzwischen fragt er sich, ob sich die Planer auf der Behörde nicht richtig mit den örtlichen Gegebenheiten befasst haben. Denn neben seinem Gastronomiebetrieb wohnt Schramm mit seiner Familie im Schmellbachtal. Hinzu kommt eine Genehmigung für Übernachtungsgäste. Doch wer würde schon im Schatten der Windräder übernachten wollen? Die Windräder würden den Betrieb massiv stören, ist sich Schramm sicher. „Das hätte eklatante Auswirkungen auf unseren Geschäftsbetrieb“, sagt er. Viele Gäste kämen auch, um die Natur zu genießen. „Hier ist man in der Idylle“, so Schramm. Und Wohnen wäre mit den Windrädern in unmittelbarer Nachbarschaft wahrscheinlich auch nicht mehr möglich. „Ich will gar nicht daran denken“, sagt er nach der Präsentation der Pläne im Technischen Ausschuss.

Mindestabstand soll eingehalten werden

Die Region selbst versichert nun auf Nachfrage, dass der vorgeschriebene Mindestabstand auch zum Gebäudekomplex von Julian Schramm und Jessica Göthel eingehalten werden wird. „Der Mindestabstand zur vorliegenden Wohnnutzung muss zwingend berücksichtigt werden, das geplante Vorranggebiet BB-20 muss im Norden entsprechend verkleinert werden“, teilt die Sprecherin des Regionalverbands, Alexandra Aufmuth, mit. 700 Meter seien der gesetzliche Mindestabstand zu Siedlungen, der Verband Region Stuttgart lege aber bei seinen Planungen sogar einen Mindestabstand von 800 Metern zu Siedlungen zugrunde. Dieser Siedlungsabstand könne auf Grund der Steuerungswirkung der Vorranggebiete nach Satzungsbeschluss nicht unterschritten werden. Zu Wohnnutzungen im Außenbereich betrage der gesetzliche Mindestabstand die zweifache Anlagenhöhe. Da dies auf regionaler Ebene nicht darstellbar sei, werde bei den Planungen des Verband Region Stuttgart 600 Meter Abstand angesetzt.

Der geforderte Mindestabstand von 600 Metern zur Wohnnutzung im Außenbereich werde mit dem aktuellen Umgriff des geplanten Gebietes BB-20 unterschritten, gibt die Sprecherin zu. „Da dieser Abstand jedoch zwingend einzuhalten ist, wird das Gebiet im Norden entsprechend verkleinert werden“, verspricht sie.

Weiterhin möglich soll Windenergie aber im südlichen Teil des Gebiets sein. Dort könnte sich die Erzeugung von Windenergie lohnen. Die Teilfortschreibung des Regionalplans für Windkraft basiert auf dem Windatlas des Landes Baden-Württemberg von 2019 sowie einem umfassenden Kriterienkatalog, den die Regionalversammlung beschlossen hat. „Die Fläche BB-20 erfüllt die Anforderungen an das Windpotenzial und es stehen keine Ausschlusskriterien entgegen, demnach ist nach der planerischen Vorgehensweise das Gebiet BB-20 für die Nutzung der Windenergie geeignet“, erklärt der Verband Region Stuttgart.