Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (L 6 U 45/23)

Der Kläger, der als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt war, verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer. Er ging hustend zur Tür, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.

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Die zuständige Berufsgenossenschaft befand, das dies kein Arbeitsunfall sei. Das Kaffeetrinken diene keinen betrieblichen Zwecken, sondern gehöre in den privaten Lebensbereich des Klägers. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.

Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht nun urteilte. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im vorliegenden Fall habe das Kaffeetrinken aber auch betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung des Teams bewirkt.

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Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer etwa in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt hätte, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. (AFP)