Die Entwässerungsgebührenortsgesetze in Bremen für 2020 bis einschließlich März 2024 sind unwirksam, da sie keine getrennte Gebührenerhebung festlegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht der Hansestadt Bremen mit einem Urteil entschieden. In dem Normenkontrollverfahren ging es um die Höhe der durch die Entwässerungsgebührenortsgesetze festgesetzten Abwassergebühren, wie das OVG mitteilte. Die Revision gegen das Urteil (Aktenzeichen 2 D 21/18 vom 18.6.2025), das noch nicht in schriftlicher Form vorliegt, hat das OVG nicht zugelassen.  

Das OVG hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und die Unwirksamkeit der früheren Entwässerungsgebührenortsgesetze festgestellt. Seine Entscheidung hat der 2. Senat des OVG mündlich damit begründet, dass bei Grundstücken mit weniger als 1.000 m² versiegelter Fläche keine getrennten Gebühren für Schmutz- und Regenwasser erhoben wurden, sondern eine allein am Frischwassermaßstab orientierte einheitliche „Abwassergebühr“. Dies sei unzulässig.

Eine getrennte Gebührenerhebung sei erst im April 2024 auch für kleinere Grundstücke eingeführt worden. Aus Sicht des OVG sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb eine getrennte Abrechnung nicht auch bereits in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 2020 bis März 2024 möglich gewesen wäre. Auf die Frage, ob die von der Stadtgemeinde Bremen an das mit Entwässerungsleistungen beauftrage Unternehmen entrichteten Leistungsentgelte angemessen waren, kam es daher nach Auffassung des Gerichts nicht mehr an.