Das FG Münster hat entschieden, dass die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer zu sonstigen Einkünften führen kann.
Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer
Der Kläger beteiligte sich über mehrere Jahre hinweg an sogenannten Container-Investments. Dabei erwarb er Hochseecontainer und vermietete diese für eine Laufzeit von fünf Jahren zu einem garantierten Mietzins zurück an die Verkäuferin – die A&B Gesellschaften. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein vertraglich festgelegtes Rückkaufsangebot erfolgen. Die Eigentümerzertifikate erhielt der Kläger jedoch nie.
Im Streitjahr erzielte er Einnahmen aus der Vermietung sowie aus dem Verkauf eines Teils seines Containerportfolios zurück an die A&B Gesellschaften. Nachdem diese jedoch insolvent wurden, erhielt der Kläger nur einen Teil der Veräußerungserlöse. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte sich zudem heraus, dass rund zwei Drittel der angeblich verkauften Container tatsächlich nie existiert hatten.
Qualifizierung der Einkünfte
Der Kläger erklärte für das Streitjahr einen Verlust aus Gewerbebetrieb, gestützt auf Sonderabschreibungen. Das Finanzamt hingegen bewertete die Einnahmen aus Vermietung und Rückveräußerung als sonstige Einkünfte und ließ lediglich die planmäßige Abschreibung (AfA) zu.
Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts und stellte klar, dass der Kläger Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG (Vermietung beweglicher Gegenstände) sowie nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) erzielt habe.
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend
Obwohl an nicht existierenden Containern weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich Eigentum erworben werden konnte, ist steuerlich die Sicht des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend. Bei Vertragsabschluss sei der Kläger noch davon ausgegangen, tatsächlich existierende Container zu erwerben und diese an die A&B Gesellschaften gegen Entgelt zu überlassen. Dass zahlreiche vermarktete Container gar nicht im Bestand der A&B Gesellschaften gewesen seien, wurde erst später bekannt.
FG Münster, Urteil v. 14.5.2025, 6 K 608/22 E, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster