1. an jedes Rechtssubjekt, das ein qualifizierter Anleger gemäß der Definition in der
    Prospektrichtlinie ist, oder

  2. an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen (ohne Berücksichtigung von
    qualifizierten Anlegern wie in der Prospektrichtlinie definiert), wie gemäß der
    Prospektrichtlinie gestattet, oder

  3. unter anderen Umständen, die dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie
    unterfallen;

Grundlage des Zugangs

Verständnisbestätigung und Annahme des Haftungsausschlusses

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