Nach der geltenden Rechtslage wird bei Reisen in den Herkunftsstaat grundsätzlich vermutet, dass die Voraussetzungen für den jeweiligen Schutzstatus nicht mehr vorliegen. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn ein Familienangehöriger schwer erkrankt ist. Erlangt das Bamf Kenntnis von einer Heimreise eines Schutzberechtigten, ist es verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Schutz zu widerrufen ist.