Von:
Datum: Montag, 23. Dez. 2024, 1:52 PM
An:
Cc: Mazanke, E.
Oestmann, Christian
Betreff: AW: Weisung LEA FU-Falle sowie Ergänzungen Vermerk
Lieber Herr
in Abstimmung mit Herrn Mazank e teile ich Ihnen mit, dass ich Ihrer Weisung vom 20.12.2024, die
unter a) bis c) genannten Personen zur Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit anzuhören und
in der Folge die Verlustfeststellung vorzunehmen, aus Rechtsgründen nicht nachkommen kann.
Danach kann gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) der Verlust des Rechts
nach § 2 Abs. 1 Freizüg/EU unbeschadet des § 2 Abs. 4 Freizüg/EU und des § 5 Abs. 4
Freizüg/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3,
Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die
Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder
Daueraufenthaltskarte eingezogen werden.
Gem. § 6 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich
allein nicht, um die vorgenannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur
im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verur teilungen und diese nur insoweit
berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten
erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen O
rdnung darstellt (§ 6 Abs. 2
S. 2 FreizügG/EU).
Auch wenn die Betr. ausweislich der gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren und der
jeweiligen personenorientierten Berichte des LKA ohne Zweifel eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung darstellen, fehlt es bisher an rechtskräftigen Verurteilungen, die eine entsprechende
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung begründen.
Die BZR-Auszüge in zu den drei Personen habe ich in Anlage beigefügt.
Eine Verlustfeststellung ist mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzig in
Betracht kommenden Rechtsgrundlage – § 6 FreizügG/EU – somit derzeit rechtlich
ausgeschlossen.
Hinsichtlich des Falls unter d) ( ist zwar eine Anhörung am 20.11.2024 erfolgt.
Allerdings hat die nunmehr anwaltlich vertretene am 03.12.2024 Akteneins icht
beantragt, die ihr auch am 17.12.2024 gewährt wurde. Am 19.12.2024 erbat sich der Anwalt eine
Stellungnahmefrist bis 31.01.2025, da bis zum 24.01.2024 verreist sei und für
eine ordnungsgemäße Stellungnahme einen persönlichen Besprechun gstermin erfordere.
Nach hiesiger Auffassung würde die Beschneidung rechtlichen Gehörs den Erfolg der Ausweisung
gefährden, so dass auch hier zunächst ein Eingang der Stellungnahme abgewartet werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen