Laut Staatsanwaltschaft war der Polizist mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs. Trotz Sonder- und Wegerechten sei der Fahrer des Streifenwagens verpflichtet, die Vorfahrtsregelungen anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch wenn er berechtigt sei, schneller als erlaubt zu fahren und auch rote Ampeln zu überqueren, müsse er sich langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, so die Staatsanwaltschaft zur Begründung.

Akzeptiert der Polizist den Strafbefehl, gilt er als vorbestraft. Laut Staatsanwaltschaft muss die Polizei demnach weitere dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Mann überprüfen. Von der Polizeiinspektion Halle hieß es, noch liege keine Information der Justiz über die Rechtskräftigkeit des Strafbefehls vor. Deshalb könnten noch keine Informationen zu dienstrechtlichen Konsequenzen erteilt werden.