Die Sommerferien haben begonnen. Einige Kinder und Jugendliche wollen die Zeit auch nutzen, um ihr Taschengeld aufzubessern. Doch natürlich gelten für Schüler andere Regeln als für Erwachsene. Die WZ hat sich umgehört, welche Jobs für Schüler infrage kommen und welche Regeln zu beachten sind.

Hier geht es zum Schülerjob

Für Schülerinnen und Schüler gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen Ferienjob zu bekommen: In der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit können Interessierte nach spezifischen Jobangeboten lokaler Anbieter suchen. Jedoch sei die Agentur nicht für Schülerjobs zuständig, betont die Pressesprecherin Kerstin Dette auf Nachfrage. Alternativ bieten auch Onlineportale verschiedene Beschäftigungsangebote an. Oder die Schüler fragen direkt in einem Geschäft oder einem Betrieb nach.

In Wuppertal gibt es noch verschiedene Ferienjobangebote: Über Online-Webseiten wie „Schuelerjobs“ oder „Jobruf“ können Jobangebote eingeholt werden. Privatpersonen stellen ihre Arbeitsannoncen über die Seiten selbst online. Häufig gesucht werden hierbei Hausaufgabenhilfen für zwei bis drei Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von 13 bis 15 Euro, aber auch Nachhilfeangebote sind häufig vorhanden. Bei dieser Möglichkeit der Jobsuche variiert die Bezahlung je nach Anzeige, da es sich um private Ferienjobs handelt. Wer sich längerfristig neben der Schule sein Taschengeld aufbessern möchte, kann eines der Minijobangebote aus dem Internet annehmen. So sucht die Supermarktkette Rewe Minijobber für ihre To-Go-Filiale am Hauptbahnhof, die Drogeriekette dm braucht Regaleinräumer in ihrer Ronsdorfer Filiale und das Bekleidungsgeschäft Takko Fashion bietet einen unbefristeten Minijob in seinen Filialen in Elberfeld und Ronsdorf.

Jugendarbeitsschutzgesetz schützt vor Ausbeutung

Was ist erlaubt – und was nicht? Stefanie Siriu, Anwältin für Arbeitsrecht in der Elberfelder Kanzlei „Talanwälte“, verweist auf das Bundesjugendarbeitsschutzgesetz: „Mit Erlaubnis der Eltern dürfen Kinder ab 13 Jahren arbeiten“, sagt Siriu. 15- bis 17-Jährige „dürfen nicht langer als vier Wochen pro Jahr beschäftigt werden, solange eine Vollzeitschulpflicht vorliegt.“ Insgesamt dürften „Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten“, schließt sie. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) schreibt online zum Jugendarbeitsschutzgesetz, dass Arbeit für Kinder unter zwölf Jahren generell verboten sei. Erst ab einem Alter von 13 Jahren seien leichte Arbeiten wie Nachhilfe, Kinderbetreuung oder Zeitungsaustragen für maximal zwei Stunden täglich erlaubt. Aufgrund dieser Regelung könnten Minderjährige unter 15 Jahren keine klassischen Ferienjobs übernehmen, da diese für sie zu anstrengend seien. Generell gälte dabei, dass Jugendliche nur montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden dürften. Zudem gebe es eine Pausenpflicht, teilt das Bildungsportal NRW online mit. So müssten Minderjährige, die bis zu sechs Stunden täglich arbeiten, eine halbe Stunde pausieren – bei einem Arbeitspensum von über sechs Stunden eine Stunde.

Deutliche Unterschiede
beim Stundenlohn

Der bundesweite Mindestlohn liegt aktuell bei 12,82 Euro. Doch trotz des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelte dieser erst für erwachsene Arbeitnehmer, nicht für Schülerjobs, schreibt das Portal „Studentjob“: Durchschnittlich würden 13-Jährige zwischen vier und fünf Euro pro Stunde verdienen, 15-Jährige sechs bis acht und 17-Jährige zwischen acht und zwölf Euro. Dieser Verdienst sei auch abhängig von bestimmten Kriterien wie dem Anspruch des Schülerjobs, der Größe des Unternehmens, der Region oder einer bereits vorhandenen Berufserfahrung der jungen Leute in dem jeweiligen Fachbereich.