Mit der Liebe Geld verdienen: Das ist das Motto vieler digitaler Plattformen. Schnell denkt man da an Tinder, OkCupid, Bumble und mehr. Fast schon ein Urgestein ist die Plattform Parship. Auch die wirbt damit, Singles besonders effizient miteinander zu verkuppeln. Mit einer kostenlosen Mitgliedschaft lässt sich dort aber wenig erreichen. Wer allerdings einmal ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen hat, konnte aus diesem früher gar nicht so leicht wieder aussteigen. Das hatte dann auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bemängelt und hat nun vor Gericht einen Erfolg erzielt.

So ging der Streit zwischen dem vzbv und Parship bis vor den Bundesgerichtshof. Speziell Parships Regeln für Vertragsverlängerungen von Sechsmonatsverträgen wurden dabei für unzulässig erklärt. Nutzer, die früher an solche Mitgliedschaften gebunden gewesen sind, können heute Ansprüche auf Rückerstattungen haben. Neue Parship-Kunden sind nicht mehr betroffen, da die Regeln bereits angepasst worden sind.

So verlängerte Parship früher sechs Monate laufende Verträge jeweils automatisch um ein volles Jahr, es sei denn, es wurde mindestens zwölf Wochen vor Abschluss gekündigt. Das hat der Bundesgerichtshof, einer Argumentation der Verbraucherschützer folgend, für unzumutbar erklärt. Betroffen waren davon entsprechende Verträge, die bis inklusive Februar 2022 abgeschlossen worden sind. Es geht hier aber explizit um Halbjahresverträge. Wer sich direkt 12 Monate gebunden hatte, profitiert von dem Urteil leider nicht.

Nutzer, die nach dem Februar 2022 Parship verwendet haben, konnten aufgrund einer Gesetzesänderung sowieso nach Ablauf der Erstlaufzeit monatlich kündigen. Ihr seid betroffen und wurdet von Parship in ein langes Abo gedrängt? Dann könnt ihr nach Ansicht der Verbraucherzentrale Geld von Parship zurückverlangen, das ihr für Vertragsverlängerungen der Sechsmonatsverträge zahlen musstet. Die Verbraucherzentrale stellt dafür unter www.sammelklagen.de/parship einen Musterbrief bereit.

Entsprechende Beträge können für den Zeitraum bis ins Jahr 2022 zurückverlangt werden. Wer sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatte, kann auch noch länger zurückliegende Ansprüche einfordern – unter Umständen bis ins Jahr 2018 zurück. Da kann also durchaus eine Stange Geld zusammenkommen.

Allerdings hatten die Verbraucherschützer nicht in allen Aspekten vor Gericht Erfolg: Die Einschätzung, dass Parship einen Dienst höherer Art mit besonderer Vertrauensstellung erbringt, wie es beispielsweise bei der Offline-Partnervermittlung anerkannt ist, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Wäre das bestätigt worden, hätten Parship-Nutzer ihren Vertrag jederzeit fristlos kündigen können. Diese Ansicht machte der vzbv unter anderem daran fest, dass Parship sehr private Informationen von seinen Nutzern erfragt – nach eigenen Angaben für psychologische Analysen zur Partnervermittlung. Teile der Analysen sind dann für andere Parship-Nutzer sichtbar.

Was ich persönlich witzig daran finde: Einerseits werben Plattformen wie Parship mit Effizienz und hohen Erfolgsquoten bei der Partnervermittlung, wollen ihre Nutzer dann aber doch möglichst lange an sich binden. Das beißt sich natürlich irgendwo, denn ein vermittelter Nutzer will die Dating-Plattform eben in der Regel zeitnah verlassen – und nicht weiter bezahlen, ohne sie zu nutzen.

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