Endlich Urlaub, endlich verreisen – und dann das: Nagetiere im Hotel, die die Nacht zum Albtraum werden lassen. Widerfahren ist dies einer Familie aus München, die auf Kreta zwei Wochen ausspannen wollte. Man kann leicht ahnen, dass das angesichts dieser Umstände wohl nur schwerlich möglich gewesen sein dürfte. Der Familienvater jedenfalls verklagte nach der Rückreise den Reiseveranstalter und verlangte in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München eine Minderung des ursprünglichen Reisepreises in Höhe von 5326 Euro. Doch das Gericht gab der Klage nur teilweise statt.
Keines der Familienmitglieder hat die lästigen Nager übrigens gesehen. Waren es Mäuse oder gar Ratten? Man weiß es nicht. Dafür aber sollen die ungebetenen Gäste deutlich zu hören gewesen sein. Immer dann, wenn er, seine Frau und die Kinder schlafen wollten, hätten die Nager „lautstark an der Wand genagt und gekratzt“, behauptete der Familienvater vor Gericht. An Schlaf sei unter diesen Umständen nicht zu denken gewesen. Nachdem sich der Kläger bei der Hotelleitung beschwert hatte, wurde ihm und seiner Familie nach drei Tagen ein anderes Zimmer zugewiesen.
Für diese drei Tage forderte der Familienvater von dem Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des geleisteten Reisepreises in Höhe von 50 Prozent. Im vorliegenden Fall alles in allem 570,66 Euro. Für den Umzug in ein anderes Hotelzimmer am vierten Urlaubstag verlangte der Münchner eine weitere Reisepreisminderung, und zwar 285,32 Euro. Doch damit nicht genug. In seiner Klage machte er zudem Schadenersatz wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ für die ersten vier Urlaubstage in Höhe von 855,98 Euro geltend.
Der beklagte Reiseveranstalter indes winkte ab und wandte ein, dass der behauptete „Nagetierbefall“ nicht bestätigt sei und ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit „mangels erheblicher Beeinträchtigung“ der Reise für ihn nicht in Betracht komme. Doch das Gericht folgte auch dem Reiseveranstalter nur teilweise.
Angesichts der „detaillierten Schilderungen“ des Klägers bestünden keinerlei Zweifel, dass Nager diesem und seiner Familie den Schlaf geraubt haben. Dass die Familie den Rest ihres Urlaubs in einem deutlich kleineren Zimmer wohnte, nahm das Gericht als Beleg dafür, dass in dem ursprünglich größeren ersten Zimmer tatsächlich ein Mangel vorgelegen haben müsse.
Angesichts der nächtlichen Nager-Lärmbelästigung kam das Gericht allerdings nur auf eine Reisepreisminderung von 45 Prozent für die ersten vier Reisetage – insgesamt 684 Euro. Für den Umzug in ein anderes Hotelzimmer sprach es dem Kläger keine Reisepreisminderung zu. Denn der Wechsel eines Zimmers, so das Gericht, erfolge im Normalfall „ohne großen Aufwand für die Reisenden durch das Hotelpersonal“. Einen Anspruch auf „Schadenersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit“ lag laut Urteil nicht vor. Denn mit Ausnahme der nächtlichen Lärmbelästigung durch Nager seien alle anderen gebuchten Leistungen „mangelfrei“ gewesen, sodass während der ersten vier Urlaubstage „zumindest tagsüber“ keine Beeinträchtigungen der Reise vorlagen.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 223 C 17811/24) ist noch nicht rechtskräftig.