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Zu-schnell-Fahrer zahlen Strafe. Und das ist auch gut so. Aber dieser Bescheid von der Bußgeldstelle Köln wirft Fragen auf: 7500 Euro Strafe für 20 km/h Tempoüberschreitung auf der Autobahn soll eine Fahrerin abdrücken, dazu noch 25 Euro „Gebühr“ sowie 3,50 Euro für „Auslagen“. Insgesamt 7528,50 Euro für 20 km/h über dem Limit – wie kann das sein?
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Die Frau war laut Bescheid Anfang März am frühen Morgen auf der A555 bei Köln zwischen den Anschlussstellen Wesseling und Rodenkirchen unterwegs. Dort gilt Tempo 100 km/h. Nach Abzug der Toleranz wurde die Beschuldigte mit 120 km/h gemessen.
Der Normalpreis für eine Überschreitung der Regelgeschwindigkeit außerorts um 20 Stundenkilometer beträgt laut ADAC lediglich 60 Euro (zzgl. möglicher Gebühren). Passiert die Raserei vorsätzlich, wird das Bußgeld im Normalfall verdoppelt. Aber auch 120 Euro sind weit weg von den geforderten 7500 Euro.
Auf Anfrage teilt ein Sprecher der Stadt Köln mit: „Aus Gründen des Datenschutzes kann die Stadt Köln zu einzelnen Fällen keine Auskunft geben. Im konkreten Fall steht die Stadt Köln im Austausch mit dem*der Empfänger*in des Bußgeldbescheides.“
Lesen Sie auchWer nicht widerspricht, muss trotzdem zahlen
Es scheint sich wohl um einen Fehler der Behörde zu handeln. Aber der könnte trotzdem teuer werden! Warum, verrät Tom Louven, Anwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de: „Der Fehler mag hier offensichtlich sein. Legt man gegen einen Bußgeldbescheid aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch ein, so wird der Bescheid mit seinen Festsetzungen rechtskräftig.“
Ausnahmen könnten sich durch § 44 Abs. 1 VwVfG ergeben: der Verwaltungsakt wäre nichtig, wenn er unter einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leidet. Aber auch das müsste zuerst von der Behörde geprüft werden.
Weiter erklärt Louven: „Der Einspruch ist schriftlich per Brief, Telefax und je nach Bundesland gegebenenfalls auch online oder telefonisch zur Niederschrift möglich. Die entsprechende Adresse oder Telefaxnummer entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid.“
Der Bußgeldbescheid schwarz auf weiß
Satte 7528,50 Euro will die Stadt Köln für 20 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit nach Toleranzabzug
Foto: Privat
Das sagt der ADAC
Laut ADAC müsse der Einspruch keiner besonderen Form entsprechen, es genüge dafür ein einziger Satz: „Gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen … lege ich Einspruch ein.“
Wichtig sei vor allem die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch, diese läuft ab Zustellung des Bescheids. Wer die Frist ohne fremdes Verschulden verstreichen lässt, müsse zahlen.
Korrektur
In einer früheren Version des Artikels hatten wir fälschlicherweise geschrieben, „wer die Frist ohne eigenes Verschulden verstreichen lässt, müsse zahlen“. Richtig ist natürlich, dass es sich um „fremdes Verschulden“ handeln muss. Dazu besteht die Möglichkeit eines nichtigen Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG, diese Passage haben wir ergänzt.