Das Bundesamt für Verfassungsschutz ging in einer Einschätzung davon aus, dass die Partei und ihre aufgelöste Jugendorganisation Junge Alternative im Verdacht stünden, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen. Die offiziell nicht mehr existente Sammlungsbewegung „Der Flügel“ sei zudem als gesichert rechtsextremistische Bestrebung anzusehen. Der Verfassungsschutz konnte die AfD auf Basis dieser Einstufung mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten.
Gegen diese Einstufung klagte die AfD und blieb erst beim Verwaltungsgericht in Köln und später in der Berufung beim OVG in Münster erfolglos. Das OVG Münster hatte es abgelehnt, gegen seine Urteile die Revision zuzulassen. Dagegen wandte sich die AfD mit sogenannten Nichtzulassungsbeschwerden, die jetzt vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurden. Bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer Revision sei das Gericht „auf die Prüfung der form- und fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe beschränkt“, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Die angefochtenen Entscheidungen des OVGs in Münster seien somit nicht vollumfänglich überprüft worden.