Kein Online-Austritt möglich

So funktioniert der Kirchenaustritt in Düsseldorf

25.07.2025 – 14:03 UhrLesedauer: 2 Min.

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Rhein bei Sonnenuntergang mit der Kirche St. Dionysius in Volmerswerth (Archivbild): Immer mehr Menschen kehren der Kirche den Rücken. (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/Stefan Ziese/imago)

Für den Kirchenaustritt fallen in Düsseldorf feste Gebühren an. Ohne ein bestimmtes Dokument geht es jedoch nicht.

In Düsseldorf müssen Sie Ihren Kirchenaustritt beim Amtsgericht erklären. Die Gebühr beträgt 30 Euro, die Sie vor Ort bar bezahlen müssen.

Der Austritt muss persönlich beim Amtsgericht Düsseldorf in der Werdener Straße 1 erklärt werden. Sie sollten vorab einen Termin unter 0211 8306-0 oder per E-Mail an poststelle@ag-duesseldorf.nrw.de vereinbaren.

Bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit. Alternativ genügt ein Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung. Beide Dokumente müssen im Original vorliegen. Sie müssen außerdem Ihre persönlichen Daten und die genaue Bezeichnung der Kirche angeben, aus der Sie austreten möchten.

Weitere Nachweise wie eine Taufbescheinigung sind nicht erforderlich. Sie können diese aber freiwillig vorlegen.

Sie erklären Ihren Austritt mündlich zur Niederschrift beim Amtsgericht. Die Gebühr von 30 Euro zahlen Sie bar – Kartenzahlung ist nicht möglich. In sozialen Härtefällen kann die Gebühr erlassen werden.

Alternativ können Sie eine schriftliche Austrittserklärung einreichen. Diese muss aber notariell beglaubigt sein.

Ihr Austritt wird am Tag der Erklärung rechtswirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie den Austritt erklärt haben. Das Amtsgericht informiert automatisch die Meldebehörde und das Finanzamt.

Sie erhalten sofort nach dem Austritt eine schriftliche Bescheinigung. Bewahren Sie diese sorgfältig auf – sie dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und Ihrem Arbeitgeber.

Kinder unter 12 Jahren können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter aus der Kirche austreten. Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren ist die Zustimmung des Kindes erforderlich – es muss mit den Eltern erscheinen.

Ab 14 Jahren können Jugendliche selbständig austreten, auch gegen den Willen der Eltern. Geschäftsunfähige Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.

Das Verfahren ist für alle anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts identisch. Dazu gehören die evangelische und katholische Kirche sowie andere staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften.