Immer wieder ist in den sozialen Medien von einer angeblichen Sonderregelung für Ukraine-Flüchtlinge bezüglich des Renteneintrittsalters die Rede. Aber stimmt das wirklich?

Mit 67 Jahren in den Ruhestand – das wird für Arbeitnehmer in Deutschland zunehmend unattraktiver. Viele wünschen sich einen früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben und machen von dem Modell der Frührente Gebrauch. Selbst dann ist der Renteneintritt jedoch erst mit 63 Jahren möglich.

Umso größer ist der Unmut über eine Behauptung, die sich in den sozialen Medien hartnäckig hält. Demnach gelte für geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland eine Sonderregelung in der Rente. Angeblich dürften sie sich schon mit Mitte 50 in den Ruhestand verabschieden. Aber ist an dem Gerücht wirklich etwas dran? inFranken.de hat nachgeforscht.

Faktencheck: Dürfen Ukrainer in Deutschland wirklich mit 57 in Rente?

Die Behauptung erhitzt in den sozialen Medien die Gemüter. Demnach zahle Deutschland seit Juni die Rente für Ukrainer ab 57. „Ich kann meinen Zorn gar nicht mehr beschreiben“ und „unglaublich“ ist unter den TikTok und Facebook-Beiträgen zu lesen, in denen entsprechendes behauptet wird.

Zu den Gerüchten im Netz hat sich auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bereits öffentlich geäußert. In dem Statement wird in Bezug auf die Behauptung betont: „Dies trifft nicht zu.“ Auch für Geflüchtete aus der Ukraine gelte demnach: „Altersrenten in Deutschland können frühestens ab einem Alter von 63 Jahren bezogen werden, sofern 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen, und dies auch nur mit Abschlägen.“  Ein Spezialrecht gebe es nicht.

Generell könnten durch die Einzahlung in die Deutsche Rentenversicherung auch ukrainische Staatsbürger deutsche Rentenansprüche erwerben, erklärt die DRV. Auch dann muss eine Anforderung jedoch erfüllt sein: „Grundsätzlich können Rentenansprüche frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung in die Deutsche Rentenversicherung und dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalters entstehen.“

Rente in Deutschland: Das gilt für Menschen aus dem Ausland

Generell muss die Mindestversicherungszeit jedoch nicht zwingend allein in Deutschland erreicht werden, sondern lässt sich über Ländergrenzen hinweg addieren. Das gilt unter anderem für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Ukraine gehöre jedoch nicht zu den Ländern, deren Versicherungszeiten anerkannt werden. Dort gesammelte Zeiten würden somit nicht berücksichtigt.

Ausnahmen gelten laut DRV lediglich für den sehr kleinen Personenkreis der nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannten Spätaussiedler. Sie können ihre Zeiten aus der Ukraine nach den Regelungen des Fremdrentengesetzes auch in Deutschland anerkennen lassen. Auch damit ist der Renteneintritt jedoch frühestens ab 63 Jahren möglich.