Entscheidung im Landeswahlausschuss

AfD darf bei der Kommunalwahl antreten

28.07.2025 – 19:29 UhrLesedauer: 2 Min.

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Ein Plakat wirbt für die AfD (Symbolbild): In Düsseldorf hat der Wahlausschuss eine Beschwerde abgelehnt und die AfD zur Wahl zugelassen. (Quelle: IMAGO / Christian Schroedter)

Die AfD darf in Düsseldorf zur Kommunalwahl am 14. September antreten. Das entschied der Landeswahlausschuss und wies damit die Beschwerde eines Bürgers zurück.

Der Landeswahlausschuss hat am Montag endgültig über zehn Beschwerden zur nordrhein-westfälischen Kommunalwahl am 14. September entschieden. Das überparteiliche Gremium, besetzt mit Richtern und der Landeswahlleiterin, tagte in Düsseldorf und traf mehrere wegweisende Entscheidungen für die anstehende Wahl.

In Düsseldorf scheiterte ein Bürger mit seiner Beschwerde gegen die Zulassung der AfD. Er hatte Zweifel an der rechtmäßigen Aufstellung der Reserveliste der Partei geäußert. Der Landeswahlausschuss wies die Beschwerde zurück, da der Bürger nicht zur Beschwerde befugt war. Damit steht fest: Die AfD darf bei der Kommunalwahl in der Landeshauptstadt antreten.

Diese Entscheidung gehört zu insgesamt drei zurückgewiesenen Beschwerden. Die Einsprüche wurden entweder von nicht befugten Personen eingereicht oder waren nicht fristgerecht eingegangen.

Für Köln bestätigte der Landeswahlausschuss die Entscheidung des städtischen Wahlausschusses, den Wahlvorschlag einer Grünen-Kandidatin aus formalen Gründen abzulehnen. Dies betrifft nicht die Grünen-Politikerin und Vize-Landtagspräsidentin Berîvan Aymaz, die als Oberbürgermeisterkandidatin antritt, sondern eine Kandidatin auf der Reserveliste, deren Unterschrift auf der Zustimmungserklärung fehlte.

Darüber hinaus richteten sich die Beschwerden gegen Beschlüsse der Wahlausschüsse in Leverkusen, Aachen, Essen, Duisburg, Gelsenkirchen sowie im Kreis Wesel.

Zu den formalen Beanstandungen, die vom Landeswahlausschuss bestätigt wurden, zählten etwa:

Anders verhält es sich in Aachen: Hier wird der Wahlvorschlag des FDP-Kreisverbands zugelassen. Anders als der städtische Wahlausschuss sah der Landeswahlausschuss keinen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl bei deren Aufstellungsversammlung. Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Wahlvorschläge für die Reserveliste und für den Oberbürgermeisterkandidaten wurde stattgegeben.

Die Entscheidungen des Landeswahlausschusses sind abschließend. Lediglich im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl besteht noch eine Anfechtungsmöglichkeit mit dem Ziel, die Gültigkeit der Wahl zu überprüfen, wie die Landeswahlleiterin mitteilte.