Karfreitag naht und damit ein 67-stündiges Tanzverbot in Hannover. Diskotheken bleiben geschlossen und Veranstaltungen sind nur unter strengen Auflagen erlaubt.
Ostern steht vor der Tür und damit auch der stille Feiertag, Karfreitag. Wer an diesem Tag in eine Disco gehen will, wird vor verschlossenen Türen stehen, denn in Deutschland herrscht Tanzverbot.
In Niedersachsen sind öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag, dem 17. April ab 5 Uhr, bis zum Samstag, dem 19. April 24 Uhr, unzulässig. Ab wann handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung und was müssen Hannoveraner sonst noch beachten?
Als öffentlich gilt eine Veranstaltung, wenn sie grundsätzlich für jede Person zugänglich ist – unabhängig davon, ob ein Eintrittsgeld erhoben wird oder nicht. Nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz (NFeiertagsG) soll das sogenannte Tanzverbot lediglich das gemeinsame Tanzen der Gäste unterbinden.
Veranstaltungen mit Konzerten oder Bühnendarbietungen sind nur dann zulässig, wenn sie dem ernsten Charakter des Feiertages gerecht werden, wie es in einer Pressemitteilung der Stadt Hannover vom 10. April heißt. Zudem dürfen sie ausschließlich in Räumen stattfinden, in denen kein Schankbetrieb stattfindet, heißt es in einer Pressemitteilung der Landeshauptstadt.
Nach Angaben des Norddeutschen Rundfunks (NDR) steht Niedersachsen mit einer Dauer des Tanzverbots von insgesamt 67 Stunden auf dem fünften Platz im Vergleich der Bundesländer. Am längsten geht das Verbot in Rheinland-Pfalz, wo es insgesamt 84 Stunden andauert.
Es gibt wiederholt Kritik zum Thema Tanzverbot. So erklärt der Bundesverband Deutscher Diskotheken (BDT) im Gespräch mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dass in die unternehmerische Freiheit der Diskothekenbranche eingreife und sie zwinge, den Betrieb einzuschränken oder ganz niederzulegen, obwohl die Nachfrage bestehe.
Neben dem Tanzverbot verbietet das Gesetz außerdem explizit öffentliche sportliche Veranstaltungen, „Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen und“alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen“.