Das sahen die Verwaltungsrichter anders: Die Eltern sollten den Schulweg mit ihrem Kind üben. Denn der gesamte Schulweg des betroffenen Kindes weise keine besonderen, über die im Straßenverkehr üblichen Gefahren hinausgehende Hürden auf, hieß es in der Begründung. Alle Fußwege seien beleuchtet, die Bahnübergänge beschrankt oder hätten eine Unterführung.