Vor dem Hintergrund seines allgemein im Zusammenhang mit Fußballspielen bestehenden Aggressionspotenzials kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den anstehenden Heimspielen des Wuppertaler SV um Hochrisikospiele mit besonderem Konfliktpotenzial zwischen den jeweiligen Anhängern handelt und ob etwaige Partien mit der jeweiligen Gastmannschaft in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen sind. Denn die zutage getretene Gewaltbereitschaft des Antragstellers richtet sich nicht nur gegen Anhänger verschiedenster Vereine, sondern auch gegen die – regelmäßig im Stadionumfeld anzutreffenden – polizeilichen Sicherheitskräfte. Dass das Polizeipräsidium die gesetzliche dreimonatige Obergrenze ausgeschöpft hat, hält die Kammer angesichts der seit Jahren andauernden strafrechtlichen Auffälligkeiten des Ultra-Fans im Zusammenhang mit Fußballspielen des Wuppertaler SV für verhältnismäßig, allzumal das Verbot auf die Spieltage selbst beschränkt ist.