Karlsruhe. Ansonsten können derlei Verträge nichtig sein und Teilnehmer ihr Geld zurückfordern, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (AZ: III ZR 109/24).

Mehrmonatiges Business-Mentoring für 47 600 Euro gebucht

Ein Teilnehmer hatte ein mehrmonatiges Business-Mentoring für 47 600 Euro gebucht. Das Mentoring-Programm des Anbieters umfasste laut dem Online-Portal Haufe Marketing-, Vertriebs- und Managementinhalte, Online-Meetings, Video-Lektionen, Workshops und persönliches Coaching.

Nach einigen Wochen hatte der Teilnehmer das Programm abgebrochen und bereits gezahltes Geld in Höhe von knapp 24 000 Euro zurückverlangt. Der Fall landete vor dem Landgericht Heilbronn, das zunächst dem Mentoring-Anbieter recht gab, weil es bei dem Programm an einer Lernerfolgskontrolle fehle.

Lernkontrolle ist ein Kriterium für die behördliche Zulassung

Das Oberlandesgericht Stuttgart und nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden aber anders: Bereits die vertragliche Möglichkeit, in Online-Meetings oder Foren Fragen zu stellen, genügt für die Lernkontrolle – und damit auch die Einstufung des Angebots als Unterricht; Hausaufgaben gelten ebenfalls als Indiz dafür. Damit benötigt der Anbieter eine behördliche Zulassung nach dem FernUSG, ebenso wie für räumlich getrennte Online-Formate.

Laut dem Internet-Portal anwalt.de gab dies den Ausschlag für das Urteil. Auch wenn die Beklagte das Angebot als individuelles Business-Coaching positionierte, sah der BGH darin Merkmale eines klassischen Fernunterrichts erfüllt. (rik)