Die gute Nachricht für die Kläger vorweg: Ein „Baurecht auf Ewigkeit“ für eine dritte Startbahn am Münchner Flughafen bestehe nicht, anders als von den Gegnern des Projekts befürchtet. Das betont der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seiner Urteilsbegründung zur Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses über den März 2026 hinaus gleich zweimal. Allerdings zeichnet der VGH keine zeitliche Perspektive, wann die Genehmigung auslaufen könnte. Die Unsicherheit für die Anwohner also bleibt. Die Kläger prüfen nun, ob sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Stadt und Landkreis Freising, die Gemeinde Berglern, der Bund Naturschutz und mehrere Privatpersonen hatten gegen einen Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30. September 2024 geklagt, wonach der Planfeststellungsbeschluss nach zehn Jahren seine Gültigkeit nicht, wie es sonst die Regel ist, verlieren werde, obwohl mit dem Startbahn-Bau bisher nicht begonnen wurde. Der VGH wies die Klage am 30. Juli ab, nun machte er die Gründe dafür öffentlich.

Die Verwaltungsrichter schlossen sich der Argumentation der Regierung von Oberbayern an, dass mit der Umsetzung des Plans sehr wohl schon begonnen worden sei. Dafür sei ausreichend, dass nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses seit Juli 2011 knapp 70 der benötigten 300 Hektar Fläche erworben worden seien. Darin liege „eine nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung“, die das Gesetz für den Beginn einer plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens erfordere.

Bei bereits begonnenen Baumaßnahmen wie dem S-Bahn-Tunnel für den Erdinger Ringschluss, dem Ausbau des Straßennetzes und eines Teils des Vorfelds sehen die Verwaltungsrichter ebenfalls einen Zusammenhang mit dem Projekt dritte Startbahn. Die Kläger bestreiten dies. Zwar seien diese Vorhaben Teil des Planfeststellungsbeschlusses. Sie seien jedoch auch für den Flughafen in seiner aktuellen Größe erforderlich.

Dritte Startbahn am Münchner Flughafen

:Gericht weist Klage gegen „ewiges Baurecht“ zurück

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgt den Argumenten der Flughafenbetreiber: Der Planfeststellungsbeschluss zur dritten Startbahn tritt nicht nach zehn Jahren außer Kraft, obwohl mit deren Bau bisher nicht begonnen worden ist. Die Kläger sind entsetzt.

Von Petra Schnirch und Kerstin Vogel

Für den VGH aber ist ein Betrieb der dritten Startbahn ohne die Straßenbaumaßnahmen sowie das Vorfeld „nicht denkbar“. Die S-Bahn werde nur wegen des geplanten Vorfelds unterirdisch in einen Tunnel verlegt, heißt es in der Mitteilung weiter. Die bisherigen Ausgaben in Höhe von über 270 Millionen Euro seien ebenfalls nicht unerheblich.

Entscheidend ist der einstimmige Beschluss der Gesellschafter aus dem Jahr 2011

„Politische Erklärungen“ stünden dem nicht entgegen. Der einstimmige Gesellschafterbeschluss zur Flughafenerweiterung vom September 2011 gelte fort. Alle drei Eigentümer – Bund, Freistaat und die Stadt München – hatten sich damals für eine zügige Umsetzung der Pläne ausgesprochen. Ihre Position änderte die Stadt München nach dem Startbahn-Bürgerentscheid vom 17. Juni 2012. Die Kläger irritiert, dass die Flughafen München GmbH ihre Pläne danach einfach weiterverfolgt hat, wie es in einer Mitteilung des Freisinger Landratsamts heißt.

Eine gesetzlich festgelegte zeitliche Höchstfrist für die Fertigstellung der dritten Start- und Landebahn besteht laut VGH nicht. Erst wenn sich „aus objektiven Umständen ergebe, dass das Vorhaben endgültig aufgegeben werde“, hätten die Betroffenen einen Anspruch auf Aufhebung des Plans. Der Freisinger Landrat Helmut Petz (Freie Wähler) kündigte an, dass der politische Kampf gegen eine dritte Startbahn in jedem Fall weitergehen werde.