Daraufhin setzte das Landgericht München I das ausstehende Verfahren zunächst nicht an mit der Begründung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsbeschwerde abwarten zu wollen.

Das Bundesverfassungsgericht teilte im Herbst 2024 wiederum mit, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werde, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei – also das Verfahren in München ausstehe.