Der Kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von Schreckschuss‐, Reizstoff‐ und Signalwaffen in der Öffentlichkeit, wenn sie das Zulassungszeichen der Physikalisch‐Technischen Bundesanstalt (PTB) aufweisen. Der Kleine Waffenschein ist laut Innenministerium zusammen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und der Polizei sowie anderen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.
Außerhalb von Schießstätten und zum Beispiel der Wohnung ist das Schießen verboten – außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes. Für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F (im Fünfeck) besitzt der Kleine Waffenschein keine Gültigkeit, so das Innenministerium. Das Führen einer solchen Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen ist generell verboten.
In Schleswig-Holstein sind die Waffenbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Die Kosten für einen Antrag liegen bei 60 Euro.
Wer den Kleinen Waffenschein besitzen möchte, muss laut Innenministerium volljährig sein sowie die sogenannte Zuverlässigkeit (§5 WaffG) und Eignung (§6 WaffG) erfüllen. Das heißt zum Beispiel, dass in der Vergangenheit keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten vorgelegen haben dürfen. Außerdem müssen Antragsteller einen glaubhaften Grund angeben – wie etwa eine Gefährdung des Lebens. Sie dürfen keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit haben und müssen die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.
Dazu teilt das Innenministerium mit, dass die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen hat.