Berlin. Die Polizei hatte das Camp geräumt. Ein Gericht bestätigte nun aber, dass es sich sehr wohl um eine Versammlung handelte. Mit welcher Begründung?
Die Polizei hat bei der Räumung eines pro-palästinensischen Protestcamps in Berlin-Mitte eine juristische Niederlage erlitten. Das auf einer Grünfläche am Bundeskanzleramt befindliche Gaza-Protestcamp ist nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg weiterhin als Versammlung anzusehen. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin. (OVG 10 S 29/25)
Morgenpost Späti
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Die Polizei hatte mit Bescheid vom Donnerstag festgestellt, dass die angemeldete Zusammenkunft nicht mehr die Eigenschaft einer Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes erfülle. In der Folge wurde das Camp geräumt. Dagegen wandten sich die Anmelder an das Verwaltungsgericht, das ihnen recht gab.
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Gericht: Ort hat einen „gewissen Kundgabeeffekt“
Die Beschwerde der Polizei dagegen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Gericht befand, das Protestcamp nahe dem Bundeskanzleramt erzeuge schon durch seine bloße Anwesenheit an einem politisch besonders bedeutsamen Ort einen „gewissen Kundgabeeffekt“.
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Zudem habe es in den vergangenen Tagen „noch eine ganze Reihe von versammlungstypischen Kundgabeelementen“ gegeben. Das Gericht wollte der Annahme der Polizei nicht folgen, wonach der Hauptzweck des fortgesetzten Protestcamps inzwischen in der Schaffung von Wohnraum in einer Grünanlage bestehe. Der Beschluss ist unanfechtbar.
BM, epd