In der Begründung des OVG hieß es nun am Samstag, das Verbot sei rechtswidrig, „weil es die Versammlungsfreiheit des Antragstellers verletzt.“ Im Protestcamp seien laut Veranstaltungskonzept Diskussionen, Vorträge, Workshops und künstlerische Aktionen geplant. „Hiervon geht keine Gefahr aus.“ Soweit der Veranstalter zu Blockaden gegen rüstungsrelevante Einrichtungen im Stadtgebiet außerhalb des Campgeländes aufrufe, müssten sich polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen diese richten.