Die „Rechtsauffassung“ zweier Polizeibehörden zum Versammlungsgesetz NRW führte zum Verbot zweiter Proteste:

1. Die Protestaktion „Rheinmetall entwaffnen“ in Köln verbunden mit einem Camp 
2. Ein Straßenumzug in Bochum-Langendreer als Werbung zur Bundestagswahl 2025

Gegen diese unsäglichen Polizeiverbote gingen die Veranstalter gerichtlich vor – mit Erfolg!

Worum ging es?

Zu 1: Ein Bündnis in Köln „Rheinmetall entwaffnen“ plante vom 26.08.2025 bis zum 31.08.2025 in Köln ein  Protestcamp mit dem Motto „Mach was wirklich zählt! Rheinmetall entwaffnen“ Dieses Protestcamp sollte auf auf der Grünfläche am Fuß des Fernsehturms Colonius errichtet werden. Das Polizeipräsidium Köln hatte die darin zu sehende Versammlung verboten, weil die Durchführung des Camps die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährde. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters hat das Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zuvor gab es eine Protestdemonstration in Köln mit 300 vorwiegend Jugendlichen gegen das Verbot des Camps. Noch während dieser Aktion wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bekannt. Das Camp darf stattfinden! Zu der Urteilsbegründung durch den 15. Senat des OVG hieß es:

Das Verbot des Protestcamps erweist sich als rechtswidrig, weil es die Versammlungsfreiheit des Antragtellers verletzt. Im Protestcamp sind nach dem Veranstaltungskonzept Diskussionen, Vorträge, Workshops und künstlerische Aktionen geplant. Hiervon geht keine Gefahr aus. Soweit der Veranstalter zu Blockaden gegen rüstungsrelevante Einrichtungen im Kölner Stadtgebiet außerhalb des Campgeländes aufruft, müssen sich etwaige polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen diese – für sich zu bewertenden Protestaktionen – richten. Entgegen der Einschätzung des Polizeipräsidiums kann nicht angenommen werden, dass die vom Veranstalter angegebene Zwecksetzung des Protestcamps lediglich vorgeschoben ist und die Auslösung gewaltsamer Aktionen oder anderer Störungen der öffentlichen Sicherheit das wahre Ziel der Versammlung darstellt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 15 B 925/25 (I. Instanz: VG Köln, 20 L 2068/25)“
Das Gericht ließ aber in seiner Urteilsbegründung durchblicken:  Die Polizei muss zukünftig besser beweisen, dass z.B. die Auslösung gewaltsamer Aktionen das eigentliche Ziel ist. Dann hätte das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln Bestand gehabt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Polizei demnächst in vielen Demonstrationen kriminelle Akte sieht und nach haltbaren Vorwänden für ein Verbot sucht.

Trotzdem ist der Richterspruch des OVG ein großer Erfolg!

Zu 2 (Quelle: www.rf-news.de vom 25.08.25): Im Bundestagswahlkampf 2025 hatte die Partei MLPD in Bochum-Langendreer einen Straßenumzug durchgeführt, der von der Polizei wegen Verstoßs gegen das Versammlungsgesetz gestoppt wurde. Diese Veranstaltung sei nicht angemeldet gewesen. Trotz der Hinweise des Veranstalters, dass keine Anmeldung für Werbezwecke einer Partei im Wahlkampf erforderlich sei, erstattete die Polizei Strafanzeige wegen Landfriedensbruch. Ebenfalls ging es um ein polizeiliches Verbot zum Verteilen von Flugblättern vor dem Berufsschulzentrum. Es ging um den Protest gegen die Amtseinführung des vorbestraften Präsidenten der USA, Donald Trump.

Beide Strafanzeigen der Polizei wurden nach einem halben Jahr von der Staatsanwaltschaft Bochum eingestellt. Flugblattverteilen und Straßenumzüge vor Wahlen sind  kein Landfriedensbruch. Gegen den Beschuldigten liegt keinerlei Anfangsverdacht einer Straftat vor, hieß es in der Begründung der Staatsanwaltschaft. Wichtig: Das Verfahren wurde nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt!

Spannend bleibt noch, wie die Polizei nach dieser 0:2-Niederlage nun die im Februar gestellten Dienstaufsichtsbeschwerden behandelt. Und in Zukunft demokratische Rechte respektiert …