Der Berliner Mieterverein beobachtet eine Zunahme sogenannter Indexmietverträge. Das sind Verträge, bei denen sich Mieterhöhungen nach der Entwicklung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes richten, wobei gängige Instrumente zur Begrenzung des Mietenanstiegs nicht gelten. In den Beratungsgesprächen des Vereins werde diese Entwicklung deutlich, erklärte Geschäftsführerin Wibke Werner. Das sei problematisch, denn: Indexmietverträge seien aus Sicht der Mieter die schlechteste Lösung. 

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„Bei einer Indexmieterhöhung müssen Vermietende weder die ortsübliche Vergleichsmiete noch die Kappungsgrenze beachten, nach der bei Mieterhöhungen (…) in Berlin die Miete in drei Jahren um maximal 15 Prozent steigen darf“, erläuterte Werner. Voraussetzung sei lediglich, dass im Mietvertrag eine wirksame Indexklausel vereinbart ist und zwischen zwei Mieterhöhungen die Miete zwölf Monate unverändert gewesen sein muss.

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Indexmieten: Sprünge von 30 Prozent möglich

Wurde eine Indexmiete mehrere Jahre nicht erhöht, obwohl der Verbraucherpreisindex gestiegen ist, kann dies mit einer Mieterhöhung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreises der letzten Jahre nachgeholt werden. „Das führt in einigen Fällen dazu, dass die Nettokaltmiete mit einem Schlag um 25 bis 30 Prozent erhöht wird“, so Werner. „Solche Mieterhöhungssprünge können viele Haushalte schlichtweg nicht zahlen.“

Gerade in den vergangenen Jahren sind die Verbraucherpreise unter anderem infolge der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs sehr stark gestiegen. Der Mieterverein fordert vor diesem Hintergrund vom Bund, wohnungspolitisch tätig zu werden. „Es bedarf dringend einer Kappungsgrenze auch für Indexmieterhöhungen. Für zukünftige Wohnraummietverhältnisse sollte die Indexmiete ausgeschlossen werden“ erklärte Werner.