Die privaten Hofflohmärkte verstoßen nicht gegen das NRW-Feiertagsgesetz. Das habe die juristische Prüfung ergeben, heißt es. Der Fokus liege auf dem nachbarschaftlichen Miteinander und eben nicht auf einer durch Arbeit erfolgenden Gewinnerzielungsabsicht, lautet die Begründung. Somit ist klar: Die Hofflohmärkte dürfen stattfinden. (LE|DB|Symbolbild)