Die Polizei hat ein Blitzerfoto eines Radfahrers in Berlin veröffentlicht: Mit sportlichen 49 km/h soll der Mann unterwegs gewesen sein, wie die Social-Media-Abteilung der Behörde auf der Plattform Threads mitteilte.

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Auf dem Bild zu sehen ist ein Rennradfahrer mit Helm. Er fährt auf der linken Spur einer zweispurigen Straße, einige Meter hinter ihm fährt rechts ein Seat. Erlaubt waren der Polizei zufolge in der Straße 30 Kilometer pro Stunde: Er war also fast 20 km/h zu schnell unterwegs. „Wenn du den Nachweis deiner 49 km/h für die Bewerbung bei der Tour de France brauchst, dann melde dich“, schreibt die Polizei. Und weiter: „Es wird dich dann allerdings etwa 70 Euro kosten.“

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Das wirft bei einigen Nutzern von Threads Fragen auf: Kann der Fahrradfahrer wirklich für die Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden? Und wenn ja: Wie will die Polizei ihn ausfindig machen? Schließlich hat er kein Nummernschild, wie etwa das Auto hinter ihm, welches in dem Foto aber unkenntlich gemacht wurde.

Ein Anruf bei der Pressestelle der Polizei gibt Antworten: „Nein, er wird dafür nicht belangt“, bestätigt ein Sprecher. Die Social-Media-Abteilung habe sich in dieser Sache offensichtlich „einen Gag“ erlaubt.

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Für wen gelten Tempolimits?

Doch was sagt die Straßenverkehrsordnung dazu? Gelten Tempolimits nicht für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen? Unter dem Post der Polizei mutmaßt ein Nutzer, dass Geschwindigkeitsschilder „nur für Kraftfahrzeuge gelten“. Das ist falsch. „Selbstverständlich gelten die Verkehrsregeln grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer“, korrigiert der Polizeisprecher. Denn: „Auch ein Fahrradfahrer kann eine Gefahr darstellen, wenn er zu schnell fährt. Man denke zum Beispiel an Spielstraßen.“

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Dass der Mann in diesem Fall mit einem Bußgeld belangt wird, scheitert schon daran, dass er nicht ausfindig gemacht werden kann. „Aber wenn Beamte mit einem Handlaser die erhöhte Geschwindigkeit eines Radfahrers feststellen, sähe das schon anders aus“, sagt er Sprecher. In einem solchen Fall wird der Tempoverstoß nicht durch ein Bild dokumentiert und die Polizei muss den Fahrer oder die Fahrerin direkt aus dem Verkehr ziehen.

Das heißt auch: Wenn sich der Mann der Polizei stellt, muss er möglicherweise tatsächlich wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid rechnen.