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Kanzler Merz strebt Reformen im Sozialsystem an. Arbeitsministerin Bas will bei Renten- und Krankenkassenbeiträgen Besserverdienende höher einzahlen lassen.

Frankfurt – Ein Verordnungsentwurf des Arbeitsministeriums sickerte dieser Tage durch. Demnach plant Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas, die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung anzuheben – allerdings nur für Menschen mit höheren Einkommen. Der Entwurf sieht vor, dass die Sozialbeiträge für Bezieherinnen und Bezieher höherer Einkommen ab 2026 deutlich steigen.

Bärbel Bas (SPD), Bundesministerin für Arbeit und Soziales, kommt zu der Sitzung des Kabinetts im BundeskanzleramtBärbel Bas will die Beitragsbemessungsgrenze erhöhen. Besserverdienende müssten dann höhere Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zahlen. © Michael Kappeler/dpa

In dem Verordnungsentwurf wurde erläutert, dass die Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland 2024 um 5,16 Prozent gestiegen seien. Entsprechend müssten die Werte für die Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angepasst werden. Hier werde wie üblich eine feste Formel verwendet, die sich an der Lohnentwicklung des jeweils zurückliegenden Jahres orientiert.

Bas-Plan sieht neue Renten- und Krankenversicherungsbeiträge ab 2026 vor – diese drei Kernpunkte sind enthalten

Über den Verordnungsentwurf des Arbeitsministeriums berichtete zunächst politico.com. Auch der Nachrichtenagentur AFP lag das Papier vor, folgende drei Kernpunkte bei den Beiträgen zur Renten– und Krankenversicherung sind demnach enthalten:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung soll 2026 von bisher 8050 Euro auf 8450 Euro monatlich oder 101.400 im Jahr angehoben werden.
  • Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist ein Anstieg der Bemessungsgrenze von derzeit monatlich 5512,50 Euro auf 5812,50 Euro pro Monat (69.750 Euro im Jahr) geplant.
  • Erhöht werden soll auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze – wer sie mit seinem Einkommen überschreitet, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Der Grenzwert von 6150 Euro soll auf 6450 Euro pro Monat steigen (Jahresentgeltgrenze 77.400 Euro).

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur AltersvorsorgeMythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.Fotostrecke ansehenNeue Renten- und Krankenversicherungsbeiträge – die Auswirkungen sind je nach persönlicher Situation unterschiedlich

Doch was heißt das für die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger? Wie wirkt sich der Bas-Plan auf die Gehälter aus? Die schlichte Antwort: Ganz unterschiedlich. Während niedrige bis mittlere Gehaltsgruppen etwas mehr Nettogehalt übrig haben, müssen Besserverdienende leichte Einbußen in Kauf nehmen. Höhere Beitragsbemessungsgrenzen belasten vor allem Gutverdienende, da deren Einkünfte über diesen Grenzwerten liegen. 

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen. (Quelle: deutsche-rentenversicherung.de)

Neue Renten- und Krankenversicherungsbeiträge ab 2026 – so wirken sie sich auf den Lohn aus

Bei der Berechnung der Auswirkungen neuer Renten- und Krankenversicherungsbeiträge auf den Lohn ergeben sich Unterschiede je nach persönlicher Situation. Für kinderlose Singles ergeben sich laut einer Berechnung von bild.de folgende Änderungen:

2000 Euro 0 Euro + 5,50 Euro 3000 Euro 0 Euro + 6,75 Euro 4000 Euro 0 Euro + 8,58 Euro 5000 Euro 0 Euro + 11,00 Euro 6000 Euro 32,85 Euro – 6,77 Euro 7000 Euro 32,85 Euro – 1,60 Euro 8000 Euro 32,85 Euro + 7,02 Euro 9000 Euro 75,25 Euro – 18,04 Euro 10.000 Euro 75,25 Euro – 18,04 Euro

So wirkt sich der Bas-Plan dem Portal zufolge auf Alleinerziehende mit einem Kind aus:

2000 Euro 0 Euro + 3,58 Euro 3000 Euro 0 Euro + 6,17 Euro 4000 Euro 0 Euro + 7,83 Euro 5000 Euro 0 Euro + 9,00 Euro 6000 Euro 31,05 Euro – 9,05 Euro 7000 Euro 31,05 Euro – 4,13 Euro 8000 Euro 31,05 Euro + 0,95 Euro 9000 Euro 73,45 Euro – 16,00 Euro 10.000 Euro 73,45 Euro – 16,00 Euro

Auch für Familien ergeben sich Änderungen. Auf diese Werte können sich Alleinverdienerpaare mit zwei Kindern einstellen:

2000 Euro 0 Euro + 0 Euro 3000 Euro 0 Euro + 7,33 Euro 4000 Euro 0 Euro + 11,17 Euro 5000 Euro 0 Euro + 12,50 Euro 6000 Euro 30,30 Euro – 8,13 Euro 7000 Euro 30,30 Euro – 5,63 Euro 8000 Euro 30,30 Euro – 2,63 Euro 9000 Euro 72,70 Euro – 32,53 Euro 10.000 Euro 72,70 Euro – 31,37 Euro 11.000 Euro 72,70 Euro – 26,20 Euro 12.000 Euro 72,70 Euro – 20,70 Euro

Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte: Allgemeiner Beitragssatz liegt aktuell bei 14,6 Prozent

Wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website erklärt, werden sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deren Einkünfte höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese liegt mindestens bis Jahresende noch bei 5.512,50 Euro im Monat bzw. 66.150 Euro im Jahr.

Aktuell liegt der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Als ermäßigter Beitragssatz wurden 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Dieser gilt für GKV-Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so das Ministerium. Bei den gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen greift der allgemeine Beitragssatz. Auch beim Bürgergeld möchte die Merz-Regierung um Arbeitsministerin Bas Reformen durchsetzen. (kh)