Reform des Sanierungshilfegesetzes: Neue Schuldenregel für Bremen und Saarland
- Lesezeit: 1 Minuten
- Erstellt: 11. September 2025
Auch Bremen und das Saarland sollen künftig mehr Schulden machen dürfen. Derzeit können die beiden Ländern keinen Gebrauch von der neuen Regel des Grundgesetzes machen, die den Ländern eine Kreditaufnahme in Höhe von 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsproduktes gewährt, erklärt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfegesetzes (SanG, 21/1503).
Darin heißt es: „Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem SanG führen dazu, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG nicht nutzen können, ohne die im SanG vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen.“
Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf im SanG die gesetzliche Voraussetzung dafür schaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. „Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem SanG erreicht“, erklärt sie.