Münster. Für die Zuweisung von Versorgungsaufträgen an einzelne Kliniken muss die Bezirksregierung Düsseldorf schon eine korrekte Bedarfsanalyse durchführen und valides Daten- und Zahlenmaterial vorlegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in zwei unanfechtbaren Beschlüssen klargestellt. Die Münsteraner Richter gaben damit den Eilanträgen von zwei Krankenhäusern in Neuss und Moers statt, die ihren bisherigen Versorgungsauftrag weiter nachkommen wollten.

Die Bezirksregierung hatte im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW dem Krankenhaus in Neuss den Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 7.2 (Leukämie und Lymphome) und 15.1 (Thoraxchirurgie) nicht mehr zugewiesen. Auch das Krankenhaus in Moers sollte nicht mehr Patienten im Bereich Leukämie und Lymphome behandeln.

Doch das OVG entschied, dass es hierfür auch eine korrekte Bedarfsanalyse braucht. Daran fehle es. Die Kliniken dürften daher im Rahmen ihres bisherigen Versorgungsauftrags ihre Leistungen vorerst weiter erbringen. Die Bezirksregierung habe zwar hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.2 Datensätze aus dem Basisjahr 2019 korrigiert, weil sich im Jahr 2022 infolge einer veränderten Zuordnung bestimmter Behandlungen ein erheblicher Fallzahlenanstieg ergeben hatte. Das Land NRW hatte daraufhin die künftigen Bedarfszahlen erhöht.

Unterversorgung nicht ausgeschlossen

Hierfür gebe es aber weder eine tragfähige Berechnungsgrundlage noch valides Daten- und Zahlenmaterial. Eine Unterversorgung sei damit in Neuss und Moers „nicht offensichtlich ausgeschlossen“.

Bei der Zuweisung der Leistungsgruppe im Bereich der Thoraxchirurgie habe die Bezirksregierung zudem rechtswidrig ein Krankenhaus ausgewählt, welches weniger qualifiziert ist als das der Klinik in Neuss.

Derzeit sind beim OVG noch 27 weitere Eilbeschwerdeverfahren anhängig, die auf der Umsetzung des Krankenhausplans NRW beruhen. (fl)

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 13 B 316/25 + Az.: 13 B 265/25