Seit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) meldeten bis Juli 2.804 Personen die Änderung ihres Geschlechtseintrags bei Berliner Standesämtern an. Das geht aus der Antwort der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Lederer (queerpolitischer Sprecher der Linksfraktion) zur Umsetzung des SBGG hervor, die dem Tagesspiegel vorliegt.

Ein Großteil der Anmeldungen wurde bereits in den ersten Monaten nach Inkrafttreten des SBGGs getätigt. Seitdem sind die Zahlen rückläufig. So gab es im November 2024 in Berlin 1.447 Anmeldungen, im Juli 2025 nur noch 85. Nach der Anmeldung besteht laut SBGG eine dreimonatige Wartefrist, bis die Erklärung vor dem Standesamt abgegeben werden kann.

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Laut den Angaben des Senats gab es seit Januar keine Beschwerden bei der unabhängigen Ombudsstelle, die auf „Umsetzungsprobleme“ hindeuten würden. Zuvor waren sechs Beschwerden eingegangen, bei denen es unter anderem um Probleme mit neu gewählten Vornamen ging.

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Das SBGG sieht eine Änderung der Vornamen vor, sodass diese dem neuen Geschlechtseintrag entsprechen. So muss nach der aktuellen Rechtsauffassung der beteiligten Bundesministerien beispielsweise eine Person, die den Geschlechtseintrag „männlich” wählt, auch einen „männlichen“ Vornamen wählen. Genaue Vorgaben dazu, welche Vornamen als geschlechtsspezifisch anzusehen sind, existieren jedoch nicht.

Beurteilung der Vornamen obliegt den Standesbeamt*innen

„Ein abschließender Katalog wäre aufgrund der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in Deutschland sowie der steten Veränderung von Namensgewohnheiten nicht praktikabel und würde dem Anliegen des Gesetzes, größtmögliche Selbstbestimmung zu gewährleisten, widersprechen“, heißt es in der Antwort der Senatsverwaltung auf die Anfrage Lederers.

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In zwei Fällen wurde in Berlin die Änderung des Geschlechtseintrags aufgrund der Wahl eines Vornamens abgelehnt, der nicht dem gewählten Geschlecht entsprach. In einem weiteren Fall konnte beim Standesamt Tempelhof-Schöneberg nach vorheriger Ablehnung eine Lösung gefunden werden. Sieben Mal wurde die Änderung abgelehnt, weil die Personen eine Namensänderung ohne Änderung des Geschlechtseintrags wünschten. Dies ist nach dem SBGG nicht möglich.

Die finale Beurteilung der Namenswahl obliegt den Standesbeamt*innen. Auf die Frage Lederers, ob diesen „Schulungen und Weiterbildungen zu Themen geschlechtlicher und sexueller Vielfalt bzw. geschlechtlicher Selbstbestimmung“ angeboten würden, verwies die Senatsverwaltung beispielsweise auf eine Veranstaltung mit dem Titel „Queere Lebensrealitäten verstehen – Queerfeindlichkeit begegnen“. Die Teilnahme an Schulungen in diesem Bereich erfolge jedoch überwiegend auf freiwilliger Basis. Zahlen zur Teilnahme von Standesbeamt*innen an Fortbildungen zum SBGG konnte die Senatsverwaltung nicht nennen.

Wie steht der Senat zu den Plänen des Bundesinnenministeriums?

Den Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums unter Führung von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU), der vorsieht, Änderungen von Geschlechtseinträgen im Meldewesen kenntlich zu machen, wollte die Senatsverwaltung nicht weiter kommentieren. Der Entwurf hatte unter Queerverbänden für Kritik gesorgt, weil trans Personen so „ungerechtfertigt gekennzeichnet” würden.

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Die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport habe die Kritik zur Kenntnis genommen, wie es in der Antwort auf Lederers Anfrage heißt. Sie verwies lediglich auf das Offenbarungsverbot und die Verwaltungsbefugnisse, die im SBGG geregelt sind. Der Senat werde die weitere Umsetzung des SBGG beobachten.