Ja. In Schleswig-Holstein muss jedes Osterfeuer spätestens drei Werktage vor dem Abbrennen schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde angemeldet werden, meist beim Ordnungsamt. Das gilt, wenn das Osterfeuer als sogenanntes „Brauchtumsfeuer“ für die Allgemeinheit zugänglich ist, also zum Beispiel vom Sportverein oder dem Dorfverein organisiert ist.

Wer ein größeres Feuer mit viel Brannmaterial auf Privatgrundstücken veranstalten will, muss es vorher genehmigen lassen. Kleinere Feuer, zum Beispiel in einer Feuerschale oder Lagerfeuer sind dagegen oft nicht genehmigungspflichtig. Es gelten aber die örtlichen Vorschriften und Sicherheitsabstände. Manche Gemeinden verlangen auch für private Osterfeuer eine Anmeldung.

Angezündet werden darf nur trockenes, unbehandeltes Holz oder Pflanzenreste. Abfälle, z.B. behandeltes Holz, Möbel oder Plastik dürfen nicht verbrannt werden.

Ja. Der Landesfeuerwehrverband empfiehlt mindestens 50 Meter Abstand zu Bäumen oder Gebäuden, und mindestens 100 Meter zu Straßen.