
Stand: 21.09.2025 18:42 Uhr
Die Klosterkammer reagiert auf die Sorgen von Hausbesitzerinnen und Hausbesitzern wegen der rasant gestiegenen Erbbauzinsen: In vier niedersächsischen Städten will sie Betroffenen einen Abschlag gewähren.
In Hildesheim, Osnabrück, Göttingen und Lüneburg sollen die neu errechneten Erbbauzinsen einer Mitteilung zufolge um ein Drittel gesenkt werden. Die Regelung gilt laut Klosterkammer ausschließlich in den vier Städten, zudem ist Voraussetzung, dass die Betroffenen selbst in ihren Häusern wohnen. Der Bodenrichtwert, der den Wert eines Grundstücks angibt, bleibe jedoch weiterhin die Berechnungsgrundlage für den Erbbauzins, hieß es.
Sprunghaft gestiegene Bodenrichtwerte als Auslöser
Eben jene Bodenrichtwerte sind seit 2012 sprunghaft angestiegen – vor allem in Ballungszentren. Dies habe „gravierende Auswirkungen auf Mieten, Grundstückskäufe und den Neuabschluss von Erbbaurechtsverträgen“, sagte Klosterkammer-Präsidentin Thela Wernstedt. Die massiv steigenden Bodenpreise seien „ein politisches Problem, das die Klosterkammer nicht lösen kann“, so Wernstedt. Und auch für die massiv gestiegenen Erbbauzinsen sind sie der Auslöser.
Kammer will Berechnungsmodell modernisieren
Allein in Lüneburg sind 10.000 Menschen betroffen, deren Haus – egal ob Besitz oder gemietet – auf Erbgrund steht. Im Juni hatten Bürgerinitiativen in mehreren Städten dafür demonstriert, dass der Zins sozialverträglich berechnet wird. Die Klosterkammer kündigte an, das Berechnungsmodell für alle Erbbaurechtsverträge ortsunabhängig zu modernisieren. Ziel sei, „einen sowohl marktgerechten als auch haushaltsrechtlich zulässigen Erbbauzins zu definieren“.

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17.000 Erbbaurechts-Verträge
Als eine Behörde des Landes Niedersachsen verwaltet die Kammer Vermögen und Eigentum, das einst Klöstern gehörte. Mit rund 17.000 Verträgen ist sie der größte Ausgeber von Erbbaurechten in Deutschland. Dabei können Vertragsnehmer auf einem Grundstück Häuser und andere Gebäude errichten und nutzen, ohne das Grundstück selbst zu besitzen. An den oder die Eigentümerin des Grundstücks – in diesem Fall die Klosterkammer – zahlen sie eine regelmäßige Gebühr: den Erbbauzins.

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